Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Artikel 4. 
Die contrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen General- 
Consul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für 
welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Vice-Consul oder Consular- 
Agenten zu ernennen. 
Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den Chinesischen 
Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie 
die Consular-Beamten der meistbegünstigten Nation. 
Im Falle der Abwesenheit eines Deutschen Consular-Beamten sollen die Unter- 
thanen der contrahirenden Deutschen Staaten die Befugniß haben, sich an den 
Consul einer befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zoll-Direktor zu 
wenden, welcher es sich angelegen lassen seyn soll, denselben die Vortheile dieses 
Vertrages zu sichern. 
Artikel 5. 
Alle dienstlichen, von den diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs 
von Preußen oder von den Consular-Beamten der contrahirenden Deutschen Staaten, 
an die Chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen Deutsch geschrieben 
werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer Chinesischen Uebersetzung begleitet 
seyn, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, daß, im Falle eine Verschiedenheit 
in der Bedeutung des Deutschen und Chinesischen Textes vorkommen sollte, die 
Deutschen Regierungen den im Deutschen Text ausgedrückten Sinn als den rich- 
tigen ansehen werden. 
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen Chinesischer Behörden an den 
Gesandten Preußens oder die Consuln der contrahirenden Deutschen Staaten Chi- 
nesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die Chinesischen Behörden als 
der richtige gelten. Man ist übereingekommen, daß die Uebersetzungen niemals als 
beweisend angesehen werden sollen. 
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um jede spätere 
Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, daß die Französische Sprache 
unter allen Diplomaten Europa's bekannt ist, in Deutscher, Chinesischer und Fran- 
zösischer Sprache ausgefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben 
Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der Französische Text wird als der Urtext 
des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung 
des Deutschen und Chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die Französische 
Ausfertigung entscheidend seyn soll. 
Artikel 6. 
In den Häfen und Städten: Canton, Swatau (Tschau-Tschau), Amoi, Fut-
	        
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