Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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schau, Ningpo, Schanghai, Tongtschau, Tientsin, Niutschwang, Tschin-Kiang, Kiu- 
Kiang, Hangkau, ferner Kiongtschau auf der Insel Hainan und Tai-wan und 
Tam-sui auf der Insel Formosa — ist es den Unterthauen der contrahirenden 
Deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, 
und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen denselben nach Be- 
lieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren hin= und herfahren, daselbst Häuser 
kaufen, miethen oder vermiethen, Land pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirch- 
höfe und Hospitäler anlegen. 
Artikel 7. 
Handelsschiffe eines der contrahirenden Deutschen Staaten sind nicht berechtigt, 
nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen er- 
klärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heim- 
lichen Handel längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen 
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiscation durch 
die Chinesische Regierung unterliegen. 
Artikel 8. 
Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten können auf eine Entfernung 
von hundert (100) li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen 
in die Nachbarschaft der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen. 
Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen, müssen 
mit Pässen versehen seyn, die von den diplomatischen oder Consular-Behörden aus- 
gestellt und von der Chinesischen Local-Behörde visirt sind. Diese Pässe müssen 
auf Verlangen vorgezeigt werden. 
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden Deutschen 
Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den Chinesischen Be- 
hörden freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen 
können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht 
zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht behandelt werden. 
Dabei ist wohl verstanden, daß nach denjenigen Orten, welche von den Re- 
bellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben 
der Friede wieder hergestellt ist. 
Artikel 9. 
Es soll den Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten gestattet seyn, 
Compradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen 
Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzu- 
stellende Bergütigung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen= oder
	        
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