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Waaren-Transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt seyn, von Chinesen
die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu
unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen
Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
Artikel 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle
Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religions-=
Gebräuche genießen.
Artikel 11.
Wenn ein Schiff eines der Deutschen contrahirenden Staaten in den Ge-
wässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm freistehen, einen
Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen.
Ebenso soll es, wenn es alle gesetzliche Gebühren und Abgaben entrichtet hat und
zur Abreise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen
hinauszuführen.
Artikel 12.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der Deutschen contrahirenden Staaten
angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zoll-Inspektor, wenn er es für
gut befindet, einen oder mehrere Zoll-Beamte abordnen, um das Schiff zu über-
wachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten
können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord
des Schiffes aufhalten.
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen der
Chinesischen Zoll-Behörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Be-
lohnung irgend einer Art, weder von den Schiffs-Kapitains, noch von den Consigna-
tairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem
Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll
vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll
der Kapitain, wenn er nicht gesetzliche Hinderungsursachen hat, oder statt seiner
der Supercargo oder der Consignatair sich auf das Consulat begeben und daselbst
seine Schiffspapiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen.
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem
Zoll-Inspektor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, die
Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.