Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Waaren-Transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt seyn, von Chinesen 
die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu 
unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen 
Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. 
Artikel 10. 
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle 
Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religions-= 
Gebräuche genießen. 
Artikel 11. 
Wenn ein Schiff eines der Deutschen contrahirenden Staaten in den Ge- 
wässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm freistehen, einen 
Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. 
Ebenso soll es, wenn es alle gesetzliche Gebühren und Abgaben entrichtet hat und 
zur Abreise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen 
hinauszuführen. 
Artikel 12. 
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der Deutschen contrahirenden Staaten 
angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zoll-Inspektor, wenn er es für 
gut befindet, einen oder mehrere Zoll-Beamte abordnen, um das Schiff zu über- 
wachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten 
können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord 
des Schiffes aufhalten. 
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen der 
Chinesischen Zoll-Behörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Be- 
lohnung irgend einer Art, weder von den Schiffs-Kapitains, noch von den Consigna- 
tairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem 
Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll 
vollständig zurückerstattet werden. 
Artikel 13. 
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll 
der Kapitain, wenn er nicht gesetzliche Hinderungsursachen hat, oder statt seiner 
der Supercargo oder der Consignatair sich auf das Consulat begeben und daselbst 
seine Schiffspapiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen. 
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem 
Zoll-Inspektor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, die 
Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.
	        
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