79
Wenn durch Schuld des Kapitains dieser Vorschrift binnen achtundvierzig
(48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig
(50) Piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe
soll jedoch zweihundert (200) Piaster nicht übersteigen.
Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zoll-Inspektor einen
Erlaubnißschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Kapitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen be-
ginnen, bevor er die Erlanbniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe
bis zum Betrage von fünfhundert (500) Piaster verurtheilt werden können, und
die ausgeladenen Waaren sollen confiscirt werden können.
Artikel 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden Deutschen Staaten
angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniß dazu
bei dem Zoll-Inspektor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß
gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation.
Artikel 15.
Die Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten sollen von allen Waaren,
welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein= und aus denselben
ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage
beigefügten Tarife verzeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr
oder andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unterthanen der
meistbegünstigten Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungen sollen als
integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen con-
trahirenden Theile angesehen werden.
Artikel 16.
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgabe ad valorem
unterliegen, so soll, wenn der Deutsche Kaufmann mit dem Chinesischen Beamten
sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zu-
ziehen, welche die Waare untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer
dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben ange-
nommen werden.
Artikel 17.
Die Zölle werden nach dem Netto-Gewichte erhoben werden, es wird also die
Tara in Abzug kommen. Wenn der Deutsche Kaufmann sich mit dem Chinesischen
Beamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Partei