Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Artikel 22. 
Der Zoll-Inspektor wird ein oder mehrere Banquier-Häuser namhaft machen, 
welche ermächtigt seyn sollen, die zu zahlenden Abgaben für Rechnung des Staates 
in Empfang zu nehmen. Die von diesen Banquier-Häusern ausgestellten Quittungen 
sollen so angesehen werden, als seyen sie von der Chinesischen Regierung selbst 
ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen geleistet 
werden, deren Verhältniß zum Ssaissie-Silber nach den jedesmaligen Umständen 
durch Vereinbarung zwischen den Deutschen Konsular-Beamten und dem Zoll-Inspektor 
festgestellt werden soll. 
· Artikel 23. 
Kauffahrteischiffe der contrahirenden Deutschen Staaten von mehr als hundert- 
fünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehß pro Tonne, und Schiffe von hundert- 
fünfzig (150) Tonnen oder weniger, ein (1) Mehß pro Tonne des aus dem 
Meßbriefe ersichtlichen Tonnengehaltes als Tonnengelder zahlen. 
Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zoll-Inspektor dem 
Kapitain oder Consignatair eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei 
den Zollbehörden anderer Chinesischen Häfen, in welche der Kapitain einzulaufen 
für gut befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der im Artikel 21 
erwähnten General -Quittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt 
werden sollen. 
Keine Tonnengelder sollen zu entrichten seyn von Fahrzeugen, welche Unter- 
thanen der contrahirenden Deutschen Staaten zum Transporte von Passagieren, 
Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle 
unterliegen. Führen solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, 
so sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt 
gerechnet werden und ein Tonnengeld von einem (1) Meßh pro Tonne entrichten. 
Artikel 24. 
Solche Waaren, von denen in einem Chinesischen Hafen die tarifmäßigen 
Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes transportirt werden 
können, ohne irgend einer andern Abgabe, als der Transit-Abgabe zu unterliegen. 
Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht 
erhöht werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes nach 
einem Hafen transportirt werden. 
Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem Hafen, oder von 
Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können 
sämmtliche darauf haftende Transit-Abgaben auf einmal entrichtet werden. 
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