Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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8. 6. 
Wenn ein Arzt oder Wundarzt von den in der Tabelle A der siebenten 
Ausgabe der Preußischen Pharmakopöe aufgeführten Arzeneimitteln zum innerlichen 
Gebrauche eine größere Dosis verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe 
einer solchen Dosis das Zeichen ! beizufügen. 
Hat er dieses unterlassen, so ist der Apotheker verpflichtet, das Recept dem 
Verfasser desselben zurückzuschicken, worauf derselbe entweder eine geringere Dosis 
zu verordnen oder das Zeichen ! beizufügen hat. 
Ist der Verfasser des Receptes rechtzeitig nicht zu erlangen, so ist der Kranke 
oder dessen Angehörige hiervon zu benachrichtigen und mit deren Genehmigung nach 
Maßgabe der Bestimmung im §. 113 der Medicinal-Ordnung weiter zu ver- 
fabren. 
8. 7. 
An die Stelle des unter Ziffer I der Verordnung vom 22. März 1860, 
betreffend die Aufbewahrung der giftigen oder sonst bedenklich wirkenden Mittel in 
den Apotheken, aufgeführten Verzeichnisses derjenigen Arzeneimittel, welche im Gift- 
schranke aufzubewahren sind, tritt bis auf Weiteres das in der Tabelle B der 
Preußischen Pharmakope zusammengestellte Verzeichniß nebst Schlußsatz, welchem 
alsbald noch folgende Arzeneimittel hierdurch hinzugefügt werden: 
Kalium cyanatum, Oleum Amygdalarum aethereum, Santoninum, 
Zincum cyanatum. 
§. 8. 
An die Stelle des unter Ziffer II der im vorhergehenden Paragraphen er- 
wähnten Verordnung aufgeführten Verzeichnisses derjenigen Arzeneimittel, welche von 
den übrigen Mitteln abgesondert aufzustellen sind, tritt bis auf Weiteres das in 
der Tabelle C der Preußischen Pharmakopöe zusammengestellte Verzeichniß nebst 
Schlußsatz. 
§. 9. 
Bis auf Weiteres sollen anstatt derjenigen Mittel, welche in dem im §. 12 der 
Verordnung vom 15. Juli 1858, die Einrichtung der Apotheken 2c. betreffend, 
enthaltenen Verzeichnisse aufgeführt sind, die in der vorerwähnten Tabelle C der 
Preußischen Pharmakopöe enthaltenen Mittel als solche gelten, welche nach §. 111 
der Medicinal-Ordnung von den Apothekern ohne gehörige jedesmalige schriftliche
	        
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