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8. 6.
Wenn ein Arzt oder Wundarzt von den in der Tabelle A der siebenten
Ausgabe der Preußischen Pharmakopöe aufgeführten Arzeneimitteln zum innerlichen
Gebrauche eine größere Dosis verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe
einer solchen Dosis das Zeichen ! beizufügen.
Hat er dieses unterlassen, so ist der Apotheker verpflichtet, das Recept dem
Verfasser desselben zurückzuschicken, worauf derselbe entweder eine geringere Dosis
zu verordnen oder das Zeichen ! beizufügen hat.
Ist der Verfasser des Receptes rechtzeitig nicht zu erlangen, so ist der Kranke
oder dessen Angehörige hiervon zu benachrichtigen und mit deren Genehmigung nach
Maßgabe der Bestimmung im §. 113 der Medicinal-Ordnung weiter zu ver-
fabren.
8. 7.
An die Stelle des unter Ziffer I der Verordnung vom 22. März 1860,
betreffend die Aufbewahrung der giftigen oder sonst bedenklich wirkenden Mittel in
den Apotheken, aufgeführten Verzeichnisses derjenigen Arzeneimittel, welche im Gift-
schranke aufzubewahren sind, tritt bis auf Weiteres das in der Tabelle B der
Preußischen Pharmakope zusammengestellte Verzeichniß nebst Schlußsatz, welchem
alsbald noch folgende Arzeneimittel hierdurch hinzugefügt werden:
Kalium cyanatum, Oleum Amygdalarum aethereum, Santoninum,
Zincum cyanatum.
§. 8.
An die Stelle des unter Ziffer II der im vorhergehenden Paragraphen er-
wähnten Verordnung aufgeführten Verzeichnisses derjenigen Arzeneimittel, welche von
den übrigen Mitteln abgesondert aufzustellen sind, tritt bis auf Weiteres das in
der Tabelle C der Preußischen Pharmakopöe zusammengestellte Verzeichniß nebst
Schlußsatz.
§. 9.
Bis auf Weiteres sollen anstatt derjenigen Mittel, welche in dem im §. 12 der
Verordnung vom 15. Juli 1858, die Einrichtung der Apotheken 2c. betreffend,
enthaltenen Verzeichnisse aufgeführt sind, die in der vorerwähnten Tabelle C der
Preußischen Pharmakopöe enthaltenen Mittel als solche gelten, welche nach §. 111
der Medicinal-Ordnung von den Apothekern ohne gehörige jedesmalige schriftliche