Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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8. 12. 
Hinsichtlich der Preise für diejenigen Arzeneimittel, welche in der Taxe nicht 
aufgeführt sind, soll das im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin unter dem 
Titel: 
Preise von Arzneimitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preußischen 
Landes-Pharmakopöe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den Arznei- 
mittel -Preisen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe und für das Jahr 
1864 nach den Prinzipien derselben berechnet von den Apothekern Dr. J. 
E. Schacht und F. W. Laux, Berlin 1864 
erschienene, einen Anhang zu der amtlichen Ausgabe der Preußischen Arzenei-Taxe 
für 1864 bildende Preisverzeichniß gleich der Letzteren ebenfalls vom 1. Januar 1865 
ab bis auf Weiteres als bindende Norm gelten. 
8. 13. 
Die in der Taxe und deren vorerwähntem Anhange festgesetzten Preise finden 
für jede Menge einer verabreichten Arzenei unabänderlich ihre Anwendung, wenn 
nur ein Preis normirt worden ist. 
Die bei mehreren, häufig in verschiedenen Quantitäten verlangten Arzenei= 
mitteln festgesetzten ermäßigten Preise treten erst bei Verabreichung der namhaft 
gemachten größeren Gewichtsmenge ein. Wenn jedoch durch die Vervielfältigung 
des Taxpreises der kleineren Gewichtsmenge der für die größere Menge angesetzte 
Taxpreis überschritten wird, so kommt stets dieser ermäßigte Preis zur Anwendung, 
so daß also z. B. 8 Gran Argentum nitricum fusum nicht mit 2 Silber- 
groschen, sondern nur mit 1 ½ Silbergroschen zu taxiren sind. 
8. 14. 
Von den fetten und den spezifisch schweren ätherischen Oelen und von den 
Tincturen werden 25 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen, dem Chloro- 
form, dem Essig-Aether und dem Aether-Weingeist 30 Tropfen, vom Aether 60 
Tropfen auf einen Scrupel berechnet. 
§. 15. 
Der in der Taxe für Aqua communis filtrata festgesetzte Preis findet 
keine Anwendung, wenn Aqua communis oder Aqua communis filtrata zur
	        
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