Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Sachsen-Coburg-Gothaschen Staatsregierung die nachstehenden Voraussetzungen zu- 
gestanden worden: 
1) daß die in den Artikeln 5, 9 und 21 des Staatsvertrages vom 24. Sep- 
2) 
3 
b) 
i 
tember 1852 von der Herzoglich Sachsen -Coburgschen Staatsregierung zu- 
gesicherten Leistungen und Begünstigungen der Werra-Eisenbahngesellschaft, wenn 
dieselbe den Bau der Eisenbahnstrecke von Coburg bis an die Königlich Bayersche 
Grenze ausführt, gleichfalls eingeräumt und zur Verfügung gestellt werden; 
daß die Herzoglich Sachsen-Coburgsche Staatsregierung auf denjenigen An- 
theil des Reinertrages an der Eisenbahnstrecke von Coburg bis zur Königlich 
Bayerschen Grenze, welchen sich dieselbe nach Artikel 40 des Staatsverttages 
vom 24. September 1852 von der Königlich Bayerschen Regierung aus- 
bedungen hat, zu Gunsten der Werra-Eisenbahngesellschaft auf so lange 
verzichte, als diese Gesellschaft nach dem mit dem Königlich Bayerschen 
Staats-Ministerium vereinbarten Vertragsentwurfe, wenn derselbe zum Ver- 
trag erhoben wird, den Betrieb jener Eisenbahnstrecke, bezüglich das Eigen- 
thum derselben haben wird; 
daß die Herzoglich Sachsen-Coburgsche Staatsregierung für die Eisenbahn- 
strecke von Coburg bis an die Bayersche Grenze die Steuerfreiheit auf 
fünf und zwanzig Jahre der Werra-Eisenbahngesellschaft eben so zugestehe, 
wie dieselbe von Eisenach nach Coburg von den drei hohen Regierungen 
eingeräumt worden ist. 
Weiter sind von den hohen Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha bei der Genehmigung des Ver- 
trages der Krone Bayern mit der Werra-Eisenbahngesellschaft die nachstehenden Vor- 
behalte und Erläuterungen ausgesprochen worden: 
a) durch den Vertrag der Werrabahn-Gesellschaft mit der Königlich Bayerschen 
Regierung und durch dessen Genehmigung soll in keiner Weise eine Erwei- 
terung derjenigen Zinsen-Garantie ausgesprochen seyn, welche im §. 19 des 
Werrabahn-Statuts und im Artikel 7 des Staatsvertrages vom 16. Ok- 
tober 1855 von den drei Sichsischen Regierungen zugesichert worden ist; 
da der Staatsvertrag vom 24. September 1852 nach Artikel 18 des Ver- 
trages der Werrabahn-Gesellschaft mit Bayern, soweit er nicht durch letzteren 
aufgehoben oder abgeändert worden, in voller Wirksamkeit fortbesteht, so 
wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß namentlich auch der im letzteren 
Vertrage nicht berührte Artikel 4 jenes Vertrages in Anwendung verbleibt; 
der Artikel 21 des Staatsvertrages vom 24. September 1852 ist nicht 
dahin zu verstehen, daß die Herzoglich Sachsen = Coburgsche Regierung die
	        
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