Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Verpflichtung habe, die Verbindungswege nach den Bahnhöfen auf ihre 
Kosten herstellen zu lassen; es liegt ihr vielmehr nur ob, dafür zu sorgen, 
daß von den baupflichtigen Gemeinden die Anlegung der Zufuhrwege ge- 
schehe; 
d) die drei Sächsischen Regierungen stellen an den Verwaltungsrath das Ver- 
langen, daß die Werrabahn= Gesellschaft von der nach Artikel 16 ihres 
Vertrages mit Bayern ihr ertheilten Befugniß zur Benutzung der Bayerschen 
Telegraphen-Stangen nicht ohne vorherige Zustimmung der drei Regierungen 
Gebrauch mache. 
II. Das von der Werrabahn-Gesellschaft nach dem Vorstehenden eingegan- 
gene Vertragsverhältniß mit der Königlich Baperschen Regierung, wonach die erstere 
den Bau der Bahnstrecke von Coburg nach Lichtenfels zum Theil, den Betrieb auf 
derselben aber ganz auf eigene Rechnung übernahm, machte zugleich eine Erstreckung 
des unterm 28. Januar 1856 zwischen der Werrabahn= und der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages — welcher als Beilage zum Statut 
durch Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Dezember 1855 veröffentlicht worden 
ist (Regierungs-Blatt von 1856 S. 28 u. folg.) — auf die gedachte Bahnstrecke 
nöthig. Es ist deshalb unterm 3 März 1857 zwischen den genannten Gesell- 
schaften der in der Beilage B abgedruckte Nachtrag zu dem erwähnten Vertrage ## n 
vom 28. Januar 1856 abgeschlossen worden, welcher die Genehmigung nicht nur 
der General-Versammlung der Werrabahn-Gesellschaft, sondern auch der bei dieser 
betheiligten drei Sächsischen hohen Regierungen mit einigen von diesen beigefügten 
erläuternden Bemerkungen von bereits vorübergegangener bezüglich untergcordneter 
Bedeutung gefunden hat. 
III. Da das zwischen der Werrabahn= und der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft sowohl in Bezug auf die Hauptbahn von Eisenach nach Coburg mit 
Zweigbahn nach Sonneberg als in Bezug auf die Bahnstrecke von Coburg nach 
Lichtenfels durch die Uebereinkunft vom 28. Januar 1856 bezüglich vom : März 
1857 begründete Vertragsverhältniß zunächst nur bis zum Schlusse des Jahres 1865 
zu bestehen hatte, so ist wegen Fortsetzung dieses Verhältnisses vorläufig bis zum 
Schlusse des Jahres 1870 mit verschiedenen Abänderungen und Zusätzen zu jenen 
Verträgen zwischen dem Verwaltungsrathe der Werrabahn-Gesellschaft und der 
Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft der in der Beilage C abge-Be-. 
druckte Vertrag vom # September d. J., zu dessen Alscb die General-Ver 
sammlung der Werrabahn-Gesellschaft am 30. Juni d. J. ihre Genehmigung er- 
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