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Verpflichtung habe, die Verbindungswege nach den Bahnhöfen auf ihre
Kosten herstellen zu lassen; es liegt ihr vielmehr nur ob, dafür zu sorgen,
daß von den baupflichtigen Gemeinden die Anlegung der Zufuhrwege ge-
schehe;
d) die drei Sächsischen Regierungen stellen an den Verwaltungsrath das Ver-
langen, daß die Werrabahn= Gesellschaft von der nach Artikel 16 ihres
Vertrages mit Bayern ihr ertheilten Befugniß zur Benutzung der Bayerschen
Telegraphen-Stangen nicht ohne vorherige Zustimmung der drei Regierungen
Gebrauch mache.
II. Das von der Werrabahn-Gesellschaft nach dem Vorstehenden eingegan-
gene Vertragsverhältniß mit der Königlich Baperschen Regierung, wonach die erstere
den Bau der Bahnstrecke von Coburg nach Lichtenfels zum Theil, den Betrieb auf
derselben aber ganz auf eigene Rechnung übernahm, machte zugleich eine Erstreckung
des unterm 28. Januar 1856 zwischen der Werrabahn= und der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages — welcher als Beilage zum Statut
durch Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Dezember 1855 veröffentlicht worden
ist (Regierungs-Blatt von 1856 S. 28 u. folg.) — auf die gedachte Bahnstrecke
nöthig. Es ist deshalb unterm 3 März 1857 zwischen den genannten Gesell-
schaften der in der Beilage B abgedruckte Nachtrag zu dem erwähnten Vertrage ## n
vom 28. Januar 1856 abgeschlossen worden, welcher die Genehmigung nicht nur
der General-Versammlung der Werrabahn-Gesellschaft, sondern auch der bei dieser
betheiligten drei Sächsischen hohen Regierungen mit einigen von diesen beigefügten
erläuternden Bemerkungen von bereits vorübergegangener bezüglich untergcordneter
Bedeutung gefunden hat.
III. Da das zwischen der Werrabahn= und der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft sowohl in Bezug auf die Hauptbahn von Eisenach nach Coburg mit
Zweigbahn nach Sonneberg als in Bezug auf die Bahnstrecke von Coburg nach
Lichtenfels durch die Uebereinkunft vom 28. Januar 1856 bezüglich vom : März
1857 begründete Vertragsverhältniß zunächst nur bis zum Schlusse des Jahres 1865
zu bestehen hatte, so ist wegen Fortsetzung dieses Verhältnisses vorläufig bis zum
Schlusse des Jahres 1870 mit verschiedenen Abänderungen und Zusätzen zu jenen
Verträgen zwischen dem Verwaltungsrathe der Werrabahn-Gesellschaft und der
Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft der in der Beilage C abge-Be-.
druckte Vertrag vom # September d. J., zu dessen Alscb die General-Ver
sammlung der Werrabahn-Gesellschaft am 30. Juni d. J. ihre Genehmigung er-
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