Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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sichern und den Betrieb auf diesen Bahnstrecken zu ordnen, ist zwischen der König- 
lich Bayerschen Staatsregierung, nach vorgängigem Benehmen mit den bei dem 
vorgenannten Staatsvertrage betheiligten Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, und der Aktien-Gesellschaft der 
Werraeisenbahn nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel I. 
Die Königlich Bayersche Staatsregierung übernimmt es, die Bahnstrecke von 
Lichtenfels bis an die Landesgrenze gegen Coburg mit Einschluß der für die Auf- 
nahme des Verkehrs der Werraeisenbahn erforderlichen Erweiterung des Bahn- 
hofes in Lichtenfels bis zum 1. August 1859 in vollkommen betriebsfähigen Stand 
herzustellen. 
Die Detail-Pläne werden zum Zwecke der Uebereinstimmung in den Kon- 
struktions--Verhältnissen, sowie zur Verständigung über den gegenseitigen Bedarf an 
Lokalitäten der Werrabahngesellschaft zur Einsichtnahme und Erinnerung mitge- 
theilt werden. 
Artikel II. 
In Bezug auf die Konstruktions-Verhältnisse gelten die Bestimmungen des 
Artikel 6 des Staatsvertrages vom 24. September 1852. 
Artikel III. 
Die Königlich Bayersche Regierung überläßt den Betrieb dieser Bahnstrecke 
(Artikel I) vom 1. August 1859 an pachtweise auf die Dauer von vierzig Jah- 
ren an die Werra-Eisenbahngesellschaft. 
Artikel IV. 
Als Pachtschilling wird von der genannten Gesellschaft während der Dauer 
der Pachtzeit eine jährliche Rente von 4 Prozent des wirklichen auf den Bau die- 
ser Strecke verwendeten und rechnungsmäßig nachzuweisenden Bau-Kapitals in halb- 
jährigen Raten entrichtet. Sollte jedoch dieser Bauaufwand die Summe von 
1,500,000 Gulden übersteigen, so darf doch nur diese Summe bei der Berechnung 
des Pachtschillings in Ansatz gebracht werden. 
Artikel V. 
Der Bau der Eisenbahnstrecke von der Bayerschen Grenze bis zur Stadt 
Coburg wird von der Aktien-Gesellschaft der Werraeisenbahn auf Rechnung der 
Königlich Bayerschen Staatsregierung unter nachfolgenden näheren Bestimmungen 
übernommen:
	        
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