Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Artikel XV. 
Sobald das Bau-Kapital für die Eisenbahnstrecke auf Sachsen-Coburgschem 
Gebiete (Artikel 5) der Königlich Bayerschen Regierung vollständig zurückerstattet 
und diese Strecke sonach in das Eigenthum der Werra-Eisenbahngesellschaft über- 
gegangen seyn wird (Artikel 8), soll es, wenn dann der vierzigjährige Zeitraum, 
für welchen die vierprozentige und im Falle des Artikel 13 die vier und einhalb- 
prozentige Rente des Bau-Kapitals der Strecke im Baperschen Gebiete zugesichert 
ist, (Artikel 3 und 4) noch nicht abgelaufen wäre, der Werra-Eisenbahngesellschaft 
freistehen, ob dieselbe diese Rente noch bis zum völligen Ablaufe jenes Zeitraumes 
der Königlich Bayerschen Staatsregierung fortgewähren oder der letzteren Statt der 
len will, welcher von der ganzen Eisenbahn von Lichtenfels bis Eisenach einschließ- 
lich der Zweigbahn von Coburg nach Sonneberg in jedem Jahre sich herausstellt 
und auf die Strecke von Lichtenfels bis an die Saächsen-Coburgsche Grenze nach 
dem Verhältnisse der Bankosten der ganzen Bahn zu jenen dieser Strecke zu er- 
mitteln ist. 
Artikel XVI. 
Die Werra-Eisenbahngesellschaft gestattet der Königlich Baperschen Staats- 
regierung die Aufstellung der Stangen für den Königlich Bayerschen Staats-Tele- 
graphen auf dem Bahnkörper der Werraeisenbahn in der ganzen Ausdehnung 
von Lichtenfels bis Eisenach, wo und soweit es ohne Störung des Eisebahnbetrie- 
bes geschehen kann, und verspricht auch, ihre Eisenbahnbeamten anzuweisen, mit 
darüber zu wachen, daß Beschädigungen der Telegraphen-Vorrichtungen auf der 
Eisenbahnlinie nicht vorkommen, ohne daß jedoch in solcher Beziehung hierdurch 
eine Gewährleistung von Seiten der Gesellschaft übernommen werden soll. 
Dagegen gestattet die Königlich Bayersche Staatsregierung der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft, an den Stangen des Königlich Baperschen Staats-Telegraphen, 
soweit dieselben auf dem Bahnkörper der Werrabahn aufgestellt werden, den Draht 
ihres Bahn-Telegraphen mit anzubringen, wobei der Gesellschaft nur zur Bedingung 
gemacht wird, jede Störung der Königlich Bayerschen Staatstelegraphen-Einrich- 
tungen zu vermeiden und mit ihrem Bahn-Telegraphen innerhalb des vertrags- 
mäßigen Gebietes der Bayerschen Staats-Telegraphenlinie nur solche Depeschen 
befördern zu lassen, welche mit den Angelegenheiten der Eisenbahn in Beziehung 
stehen. 
Artikel XVII. 
So lange die Werra-Eisenbahngesellschaft die in gegemwärtigem Vertrage 
enthaltenen Zusagen erfüllt, will die Königlich Bapersche Regierung die im Artikel 
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