Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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S. 6. 
Ueber die Kosten des Baues der Bahnstrecke wird nach den Titeln des 
Kostenanschlages, unter Einhaltung dieser Titel, spezielle Rechnung geführt, deren 
Einsicht den von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft bevoll- 
mächtigten Personen jeder Zeit freisteht. Nach Ablauf eines jeden Baujahres wird 
von der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft eine Jahresrechnung ge- 
legt und diese dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft zur Revision 
und demnächstigen Ertheilung der Decharge vorgelegt. 
S. 7. 
Sobald die Bahnstrecke vollendet, von dem Verwaltungsrathe der Werra- 
Eisenbahngesellschaft angenommen ist (§. 5) und nach der Entscheidung der drei 
hohen Sichsischen Regierungen, ingleichen der Königlich Bayerschen Regierung, in 
Folge der auf Kosten der Werra-Eisenbahngesellschaft vorgenommenen technischen 
Prüfung, dem Verkehre übergeben werden kann, übernimmt die Direktion der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft den Betrieb und die Unterhaltung derselben. 
Dasselde gilt von der Bahnstrecke von der Sachsen= Coburgschen Grenze bis Lichten- 
fels, sobald der Bau dieser Strecke von der Königlich Bayerschen Regierung voll- 
endet und diese Strecke dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft 
übergeben worden seyn wird. 
Im Uebrigen wird noch insbesondere bestimmt: 
a) Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft übernimmt sowohl die 
Verwaltung der erwähnten Bahnstrecken von Coburg bis zur Königlich 
Bayerschen Grenze und von dieser Grenze bis Lichtenfels, als auch die spe- 
zielle Organisirung und Leitung des Transport-Betriebes auf derselben. 
Sie unterhält nach Maßgabe der von ihr aufzustellenden und von dem 
Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft zu genehmigenden Etats 
diese Bahnstrecken und alle diejenigen Werke auf denselben, zu deren Unter- 
haltung die Werra-Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des mit dem Kö- 
niglich Bayerschen Staats-Ministerium abgeschlossenen unter A beigefügten 
Vertrages bei eigenem Betriebe verpflichtet seynn würde, sowie auch die Lo- 
komotiven, Wagen, Tender und alle sonstige Betriebs = Utensilien und be- 
richtigt die Versicherungs = Prämien und alle Kosten, welche mit der Ver- 
sicherung der Gebäude und Transport-Mittel gegen Brandschäden bezüglich 
andere Unglücksfälle in Verbindung stehen. 
Sie entwirft den jährlichen Etat über den Betrieb und die Verwaltung 
dieser Bahnstrecken und legt denselben dem Verwaltungsrathe der Werra- 
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