Eisenbahngesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vor. Ueberschreitungen
des Etats bedürfen der Genehmigung des genannten Verwaltungsrathes.
S. 8.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ist ausschließlich befugt,
alle für rie Bau= und Betriebs-Verwaltung erforderliche etatsmäßige Beamten
zu ernennen, zu entlassen und nach Maßgabe des Etats zu besolden.
Sie hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß die in den einzelnen Gebieten an-
zustellenden Beamten, soweit thunlich aus den dortigen Unterthanen gewählt werden
und ist verpflichtet, solche Beamte zu entlassen, die nach der Ansicht der drei hohen
Staatsregierungen in staatsgefährliche Verbindungen sich eingelassen haben und deren
Entlassung von den Regierungen beantragt worden ist.
Der von der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft für die Werra-
bahn ernannte Betriebs-Inspektor bedarf der Bestätigung der drei hohen Staats-
regierungen. Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zusicherungen von
Austrittsentschädigungen sind rücksichtlich sämmtlicher Gesellschaftsbeamten nur mit
Zustimmung des Verwaltungsrathes der Werrabahn-Gesellschaft und unter Geneh-
migung der drei hohen Staatsregierungen zulässig.
S. 9.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ist befugt, sämmtliche
aus dem eigentlichen Betriebe und aus anderen Titeln jener Bahnstrecken (§. 7)
zufließenden ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen zu erheben und zu ver-
walten. Dagegen verpflichtet sich die Direktion, den nach Abzug aller etatsmäßigen
oder besonders genehmigten Betriebs= und Unterhaltungs-Kosten (§. 7) übrig blei-
benden Ueberschuß der Einnahme jährlich an den Verwaltungsrath der Werra-
Eisenbahngesellschaft abzuliefern oder nach dessen Disposition zu verausgaben.
S. 10.
Sollten über die Ausführung des Baues der Bahnstrecke von Coburg bis
zur Baperschen Grenze oder über den Betrieb dieser Bahnstrecke oder der Bahn-
strecke von jener Grenze bis Lichtenfels oder sonst über die Ausführung und die Aus-
legung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zwischen der Direktion der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahn-
gesellschaft verschiedene Ansichten sich herausstellen, so sind dieselben in einer ge-
mischten Konferenz des Verwaltungsrathes und der Direktion nach Maßgabe des
8. 43 des Statuts der Werra-Eisenbahngesellschaft durch Beschluß der Majorität