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bahngesellschaft nach 8. 16 des Vertrages vom 28. Januar 1856 anzuberaumen
hat, sind auch alle wichtigere kollegialisch zu erledigende Angelegenheiten der Eisen-
bahnstrecken von Coburg nach Lichtenfels, bei welchen die Werra-Eisenbahngesellschaft
betheiligt ist, zu welchen insbesondere Verträge, Annahme, Entlassung, Belohnung
von Beamten, Fragen über Etats-Angelegenheiten, Tarif-Veränderungen u. s. w.
gehören, zu verhandeln und durch Beschluß zu erledigen. Dem von der Hergoglich
Sachsen-Meiningenschen Regierung bestellten Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder
dessen Stellvertreter wird der Zutritt zu diesen Sitzungen mit Sitz und Stimme
eingeräumt. Werden solche Sitzungen an anderen als an den regelmäßig dazu be-
stimmten Tagen abgehalten, so ist jenes Mitglied dazu besonders einzuladen.
S. 17.
Entstehen Streitigkeiten zwischen dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisen-
bahngesellschaft und der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, welche sich
nicht nach Maßgabe des §. 43 der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft
schlichten lassen, so soll hierüber, falls nicht die Thüringische Direktion und der
Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft über eine andere schiedsrichterliche
Entscheidung sich einigen, das Herzoglich Sachsen-Meiningensche Appellations-Gericht
zu Hildburghausen schiedsrichterlich unter Ausschließbung jeder Berufung entscheiden.
S. 18.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft hat außer den im gegen-
wärtigen Vertrage enthaltenen Bestimmungen auch die Vorschriften des Statuts der
Werra-Eisenbahngesellschaft, die im §. 2 desselben erwähnten Staatsverträge und
die Bestimmungen des Vertrages vom 17. Februar 1857 Beilage A anzuerkennen
und zu beachten.
S. 19.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf dieselbe Zeit geschlossen, für welche der
Vertrag vom 28. Januar 1856 nach §. 19 desselben eingegangen worden ist.
Auch was dort rücksichtlich der Kündigung und der stillschweigenden Verlängerung
jenes Vertrages vereinbart worden ist, soll ganz in gleicher Weise für den gegen-
wärtigen Vertrag gelten.
§. 20.
Dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft steht auch vor Ablauf
der im §. 19 bestimmten Zeit das Recht der Kündigung zu, wenn das Statut
über die Zusammensetzung der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ver-
ändert werden sollte.
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