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nahme des Gegenbuchführers und des Revisors der Werrabahn, sowie etwaiger
Assistenten dieser beiden Beamten und vorbehältlich der in den §.§. 8 und 13 der
Verträge vom 28. Januar 1856 und 2 März 1857 dem Verwaltungsrathe der
Werrabahn eingeräumten Befugnisse, zu ernennen, zu entlassen und die Gehalts-
bezüge jener Beamten innerhalb des Etats zu bestimmen. Die Direktion hat je-
doch auch künftig ebenso spezielle Etats, wie dieses seither geschehen ist, dem Ver-
waltungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.
IX.
An die Stelle der Bestimmungen im §. 17 der Verträge vom 28. Jannar
1856 und 2. März 1857 sollen vom 1. Januar 1866 an folgende Bestimmun-
gen treten:
Entstehen Streitigkeiten zwischen dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisen-
bahngesellschaft und der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, welche sich
nicht nach Maßgabe des §. 43 der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft
schlichten lassen, so soll hierüber, falls nicht die Thüringische Direktion und der
Verwaltungsrath der Werrabahn über eine andere schiedsrichterliche Entscheidung sich
einigen, unter Ausschließung jeder Berufung, durch ein Schiedsgericht entschieden
werden, welches durch drei Mitglieder anderer unbetheiligter zum deutschen Eisen-
bahnvereine gehöriger Eisenbahn= Direktionen gebildet wird. Eins dieser Mitglieder
wird von der Direktion der Thüringischen Eisebahngesellschaft und eins von dem
Verwaltungsrathe der Werra--Eisenbahngesellschaft, das dritte aber als Obmann
von jenen beiden Mitgliedern gewählt. Können sich diese beiden Mitglieder über
die Wahl des Obmanns nicht einigen, so soll das Loos entscheiden, welches von
den beiden in Vorschlag gebrachten Mitgliedern als Obmann eintreten soll. Die
den beiden Gesellschaftsvorständen obliegende Wahl muß innerhalb 14 Tagen von
der Zeit an erfolgen, wo der Antrag auf schiedsrichterliche Entscheidung von Sei-
ten des einen Vorstandes dem anderen Vorstande mitgetheilt worden ist. Hält ein
Vorstand diese Frist nicht ein, so verliert derselbe sein Wahlrecht und es geht das-
selbe auf den andern Vorstand mit über. Beziehen sich jedoch die Streitigkeiten
zwischen dem Verwaltungsrathe der Werrabahn und der Direktion der Thüringischen
Bahn nur auf die Auslegung der Verträge vom 28. Januar 1856 und März
1857 oder des gegenwärtigen Vertrages oder auf die Interpretation des Statuts
der Werra-Eisenbahngesellschaft, so soll das Herzoglich Sachsen-Meiningensche