Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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nahme des Gegenbuchführers und des Revisors der Werrabahn, sowie etwaiger 
Assistenten dieser beiden Beamten und vorbehältlich der in den §.§. 8 und 13 der 
Verträge vom 28. Januar 1856 und 2 März 1857 dem Verwaltungsrathe der 
Werrabahn eingeräumten Befugnisse, zu ernennen, zu entlassen und die Gehalts- 
bezüge jener Beamten innerhalb des Etats zu bestimmen. Die Direktion hat je- 
doch auch künftig ebenso spezielle Etats, wie dieses seither geschehen ist, dem Ver- 
waltungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. 
IX. 
An die Stelle der Bestimmungen im §. 17 der Verträge vom 28. Jannar 
1856 und 2. März 1857 sollen vom 1. Januar 1866 an folgende Bestimmun- 
gen treten: 
Entstehen Streitigkeiten zwischen dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft und der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, welche sich 
nicht nach Maßgabe des §. 43 der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft 
schlichten lassen, so soll hierüber, falls nicht die Thüringische Direktion und der 
Verwaltungsrath der Werrabahn über eine andere schiedsrichterliche Entscheidung sich 
einigen, unter Ausschließung jeder Berufung, durch ein Schiedsgericht entschieden 
werden, welches durch drei Mitglieder anderer unbetheiligter zum deutschen Eisen- 
bahnvereine gehöriger Eisenbahn= Direktionen gebildet wird. Eins dieser Mitglieder 
wird von der Direktion der Thüringischen Eisebahngesellschaft und eins von dem 
Verwaltungsrathe der Werra--Eisenbahngesellschaft, das dritte aber als Obmann 
von jenen beiden Mitgliedern gewählt. Können sich diese beiden Mitglieder über 
die Wahl des Obmanns nicht einigen, so soll das Loos entscheiden, welches von 
den beiden in Vorschlag gebrachten Mitgliedern als Obmann eintreten soll. Die 
den beiden Gesellschaftsvorständen obliegende Wahl muß innerhalb 14 Tagen von 
der Zeit an erfolgen, wo der Antrag auf schiedsrichterliche Entscheidung von Sei- 
ten des einen Vorstandes dem anderen Vorstande mitgetheilt worden ist. Hält ein 
Vorstand diese Frist nicht ein, so verliert derselbe sein Wahlrecht und es geht das- 
selbe auf den andern Vorstand mit über. Beziehen sich jedoch die Streitigkeiten 
zwischen dem Verwaltungsrathe der Werrabahn und der Direktion der Thüringischen 
Bahn nur auf die Auslegung der Verträge vom 28. Januar 1856 und März 
1857 oder des gegenwärtigen Vertrages oder auf die Interpretation des Statuts 
der Werra-Eisenbahngesellschaft, so soll das Herzoglich Sachsen-Meiningensche
	        
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