Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Appellations-Gericht zu Hildburghausen schiedsrichterlich, unter Ausschließung jeder 
Berufung, entscheiden. 
X. 
Die Bestimmungen der Verträge vom 28. Januar 1856 und März 1857, 
soweit sie nicht durch gegenwärtigen Vertrag aufgehoben und abgeändert worden 
sind, behalten auch für die Dauer dieses Vertrages ihre Gültigkeit. 
Dasselbe soll rücksichtlich der übrigen zwischen der Thüringischen Direktion 
und dem Verwaltungsrathe der Werrabahn getroffenen Vereinbarungen Statt fin- 
den, namentlich auch rücksichtlich der Vereinbarung über die Einrichtung des Kasse- 
und Rechnungs-Wesens vom —# 1856. Um jedoch die in Ansehung der letz- 
teren Vereinbarung hervorgetretenen Zweifel und Unstatten zu beseitigen, hat man 
sich zwischen der Thüringischen Direktion und dem Verwaltungsrathe der Werra- 
bahn über folgende Bestimmungen geeinigt: 
1) Der Gegenbuchführer der Werrabahn wird in seiner gleichzeitigen Eigen- 
schaft als Buchhalter unter die Disziplin der Direktion gestellt und hat 
sich deren Anordnungen, sowie denjenigen der Revisions-Kommission des 
Thüringischen Verwaltungsrathes, gleich den übrigen Kassenbeamten, zu 
fügen, auch bei ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der Thüringi- 
schen Gesellschaftsvorstände seine Buchführung der Revision zu unterwerfen. 
2) Die von diesem Beamten bestellte Kaution von 2000 Thalern soll für die 
Folge der Thüringischen und der Werra-Eisenbahngesellschaft solidarisch 
haften. « 
3) In Bezug auf die eigentliche Buchführung und die daraus auch für die 
Werrabahnkasse zu Erfurt sich ergebende Kontrole bleibt die bisherige Stel- 
lung des Gegenbuchführers unverändert und ohne Mitwirkung der Kasse- 
beamten der Thüringischen Direktion. 
4) Die von den Werrabahn-Expeditionen eingelösten Dividenden-Scheine und 
Zins-Koupons sind von jenen vor der Einsendung nach Erfurt durch Ab- 
schneiden der oberen linken Ecke zu entwerthen. Ueber die Form und Größe 
dieses Abschnittes wird die Direktion an die Billet-Expeditionen eine genaue 
Anweisung ergehen lassen. 
5) Die seither bestandene Werrabahn-Abtheilung der Hauptkasse wird ganz 
aufgehoben und es werden alsdann die für die Werra-Eisenbahngesellschaft
	        
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