Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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bei der Hauptkasse in Erfurt eingehenden Gelder von der Direktion dem 
laufenden Konto der Werrabahn-Gesellschaft gutgebracht, die für letztere von 
der Direktion geleisteten Ausgaben aber der Gesellschaft zur Last geschrieben 
und der ganze effektive Geldverkehr der Werrabahn mit der Thüringischen 
Hauptkasse in Erfurt wird ganz so behandelt, wie der Geldverkehr mit an- 
deren Bahnen, mit welchen die Direktion in laufender Rechnung steht. 
Alle Dispositionen über auswärtige Geldbestände und über die nicht durch 
die Hauptkasse zu leistenden Zahlungen gehen von der Direktion aus, welche 
sich hierbei nach ihrem Ermessen des Gegenbuchführers der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft als Sekretairs bedienen kann. 
Der Verwaltungsrath der Werrabahn hat die von ihm ausgehenden 
Dispositionen über Geldmittel der Werrabahn künftig nicht mehr, wie bis- 
her wohl geschehen, dem Gegenbuchführer direkt zugehen, sondern dieselben 
zur weiteren geschäftlichen Behandlung der Direktion zukommen zu lassen 
und dem Gegenbuchführer nur, wo es angemessen erscheint, eine Abschrift des 
an die Direktion gerichteten Schreibens zuzufertigen, weil nur in solcher 
Weise die Thüringische Direktion rücksichtlich des Geldverkehres der Werra- 
Eisenbahngesellschaft die volle Verantwortlichkeit zu übernehmen vermag. 
Die hier unter 6 der Direktion zugewiesenen Befugnisse und Verpflich- 
tungen ist der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft jederzeit 
zurückzuziehen und selbst zu übernehmen befugt, welchen Falles das unter 
III S§. 2 c bestimmte Firum um 100 Thaler sich mindert. 
7) Die Behandlung der in dem Depositum der Direktion hinterlegten, der 
Werrabahn und ihren Beamten gehörigen Werthpapiere ist nach der dem 
Verwaltungsrathe der Werrabahn mitgetheilten Deposital-Ordnung der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft vom 9. April 1864 fortzuführen. 
XI. 
Bis zum Schlusse des Jahres 1869 steht jedem Kontrahenten das Recht der 
Kündigung zu und im Falle der Kündigung erlischt der gegenwärtige Vertrag mit 
dem Ablaufe des Jahres 1870. 
Erfolgt jedoch zeitig keine Kündigung, so wird der Vertrag als stillschweigend 
auf Ein Kalenderjahr verlängert betrachtet. 
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— 
XII. 
Dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft steht auch vor Ablauf 
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