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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem der zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines
und den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, einer-
seits, und dem Königreiche Siam, andererseits, unter dem 7. Februar 1862 zu
Bankok abgeschlossene Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag allseitig
ratifizirt worden ist, so wird dieser Vertrag in der nachstehend abgedruckten deutschen
Uebersetzung mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß der im Artikel 20
desselben erwähnte Tarif und die nach Artikel 22 festgesetzten Handelsbestimmungen
sowohl bei der Kanzlei des unterzeichneten Ministeriums, als bei der gemeinschaft-
lichen General-Inspektion des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines zu Erfurt
von den betheiligten Handel= und Gewerb-Treibenden eingesehen werden können.
Weimar am 8. November 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag
wischen
den Staaten des Zollvereines und den Großherzogthümern Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz einerseits
und
dem Königreiche Siam andererseits.
Seine Majestät der König von Preußen
sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme an-
geschlossenen sonverainen Länder und Landestheile, nämlich:
Luxemburgs, Anhalt-Dessau-Köthens, Anhalt-Bernburgs, Waldecks und
Pprmonts, Lippe's und Meisenheims,
als auch im Namen der übrigen Staaten des Zollvereines, nämlich:
Baperns, Sachsens, Hannovers, Württembergs, Badens, des Kurfürsten-
thums Hessen, des Großherzogthums Hessen (einschließlich des Amtes Hom-
burg), der Staaten des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich:
Sachsen-Weimar-Eisenachs, Sachsen -Meiningens, Sachsen-Altenburgs,
Sachsen-Coburg-Gothas, Schwarzburg-Rudolstadts, Schwarzburg-Sonders-
hausens, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Braunschweigs,
Oldenburgs, Nassaus und der freien Stadt Frankfurt,
sowie
29.