Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Willen im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sey denn, die Sia- 
mesischen Behörden könnten dem Deutschen Konsular-Beamten darthun, daß recht- 
mäßige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen. 
Innerhalb der durch Artikel 5 dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es 
den Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder 
Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines 
vom Konsular-Beamten unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer Sprache 
Namen, Gewerbe und Personal-Beschreibung des Reisenden enthält und von der 
zuständigen Siamesischen Behörde gegengezeichnet ist. 
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern des 
Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen, auf Ansuchen des 
Konsular-Beamten ihnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden verschaffen, 
und darf solcher Paß niemals verweigert werden, es sey denn mit Zustimmung des 
Konsular-Beamten der Deutschen kontrahirenden Staaten. 
Artikel 8. 
Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten dürfen innerhalb der im 
Artikel 5 bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen kaufen und verkaufen, 
pachten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und 
verkaufen. Jedoch steht die Befugniß 
1) auf dem linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok und auf 
dem Terrain, welches zwischen den Stadtmauern und dem Kanal Klong- 
padung-krung-krasem gelegen ist, und 
2) auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Abzweigung 
des Kanals Klong-padung krung krasem vom Fluß und der Wiedereinmün- 
dung desselben in den Fluß gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von 
zwei Englischen Meilen vom Fluße, 
Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniß dazu 
von der Siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehen Jahre in Siam 
wohnen. Um in den Besitz solchen Grundeigenthumes zu gelangen, können die 
Deutschen Staatsangehörigen durch den Konsular-Beamten ein Ansuchen an die 
Siamesische Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der ge- 
meinschaftlich mit den Konsular-Beamten den Betrag der Kaufsumme der Billigkeit 
gemäß bestimmen und festsetzen, und die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren 
soll. Die Siamesische Regierung wird dann das Eigenthum an den Deutschen 
Käufer übertragen. Alles Grundeigenthum Deutscher Unterthanen wird unter dem 
Schutze des Distrikts-Gouverneurs und der betreffenden Lokal-Behörden stehen, der 
Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben
	        
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