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zugehenden ordentlichen Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern unter-
worfen, als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten Nation.
Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten sollen ferner überall in
Siam nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, und
sobald die gehörigen Nachweise geliefert werden, soll der Konsular -Beamte in Ver-
bindung mit den Siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestim-
mungen festsetzen, damit die Minen bearbeitet werden können. Ebenso sollen, nach-
dem in gleicher billiger Weise die diesfallsigen Bedingungen und Bestimmungen
zwischen dem Konsular-Beamten und den Siamesischen Behörden verabredet worden
sind, Deutsche Unterthanen auch jede Art von Fabrik-Geschäft anlegen und betrei-
ben dürfen, welches den Gesetzen nicht zuwiderläuft.
Artikel 9.
Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend sich aufhaltender
Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten gegen einen Siamesen Grund
zu klagen oder irgend einen Anspruch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde
zunächst dem Deutschen Konsular-Beamten vorlegen, und dieser, nach geschehener
Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Konsular-
Beamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen einen Deutschen Angehörigen hat,
dieselbe anhören und ein gütliches Abkommen zu treffen bemüht seyn; sollte in sol-
chen Fällen eine gütliche Einigung aber nicht herbeizuführen seyn, soll der Konsular=
Beamte sich an den kompetenten Siamesischen Beamten wenden, und beide sollen
dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der Sache, der Billigkeit gemäß entscheiden.
Artikel 10.
In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thäter ein
Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten ist, durch den Konsular-
Beamten den betreffenden Deutschen Gesetzen gemäß bestraft, oder der Schuldige
soll zur Bestrafung nach Deutschland geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese,
so soll er nach den Gesetzen seines Landes von Siamesischen Behörden bestraft
werden.
Artikel 11.
Wenn gegen Schiffe eines der kontrahirenden Deutschen Staaten an der
Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein Akt der Seeräuberei begangen
werden sollte, so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen
Platzes alle Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des
geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letztere an den Konsular-Beamten
behufs Rückerstattung an die Eigenthümer abgeliefert werden. Dasselbe Verfahren
soll von den Siamesischen Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei,
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