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welche, sey es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam, sey es den Schiffen
der meistbegünstigten Nation, jetzt eingeräumt sind, oder künftig eingeräumt werden
möchten.
Artikel 19.
Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der kontrahirenden
Deutschen Staaten augehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei
Prozent vom Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs
entweder in natura oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur
sich mit den Siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten
Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an den Konsular-Beamten und
die zuständige Siamesische Behörde Statt finden, welche, nachdem sie erforderlichen
Falles jeder einen oder zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen
haben, die Sache der Gerechtigkeit gemäß entscheiden sollen.
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolles von drei Prozent kann die
Waare frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung en gros oder en dctail
verkauft werden. Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft und dann wieder
zum Export verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzu-
zahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen erhoben werden.
Auf die einmal eingeführten Waaren aber sollen keine weiteren Zölle, Steuern
oder Auflagen gelegt oder von ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände
Siamesischer Käufer übergegangen sind.
Artikel 20.
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung zu zahlende
Zoll soll nach dem, dem gegenwärigen Vertrage beigefügten Tarife erhoben werden.
Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen
Königreiche Siam von allen Durchgangs= oder sonstigen Abgaben frei seyn, und
eben so sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durch-
gangs= oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung
überall nicht weiter, weder nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in
irgend sonstiger Weise besteuert werden dürfen.
Artikel 21.
Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden
dürfen, soll es den Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten freistehen,
von Deutschen und fremden Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und
eben so, wohin sie wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage
der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand eines förmlichen
Verbotes oder eines besonderen Monopols ist. Indessen behält die Siamesische Re-