Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Bekanntmachung. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß es künftig von den Post- 
stellen nicht mehr beanstandet werden wird, wenn die Franko= Stempel aus den 
Couverts ausgeschnitten und an Stelle der Freimarken durch Aufkleben auf einen 
Brief zum Frankiren verwendet werden, daß die ausgeschnittenen Stempel-Marken 
jedoch nur dann in Berechnung gezogen werden dürfen, wenn sie keinen Abdruck 
eines Orts= oder Entwerthungs-Stempels enthalten, bezüglich nicht durchstrichen sind. 
Im Uebrigen gelten selbstverständlich für derartige auswärtige Couvert-Stem- 
pel dieselben Vorschriften wie für auswärtige Freimarken. 
Weimar am 7. November 1864. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
	        
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