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2) den Steuereinnehmereien zu Freudenberg am Main und Tauberbischoffs-
heim die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Wein beigelegt;
III. im Großherzogthume Hessen
die Ortseinnehmerei zu Gladenbach zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen
bei der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände unter Antheilnahme des
Distrikts = Einnehmers der Distrikts -Einnehmerei Gladenbach I. ermächtigt;
IV. in Thüringen, und zwar im Herzogthume Sachsen-Altenburg
dem Steuer= und Rent-Amte zu Eisenberg die Besugniß zur Erledigung von
Uebergangsscheinen über steuerpflichtige Erzeugnisse ertheilt;
V. im Herzogthume Nassau
die Aufhebung der Uebergangsstellen
1) zu Allendorf an der Uebergangsstraße von Siegen nach Dillenburg,
2) zu Sinn an der Uebergangsstraße von Wetzlar nach Herborn und
3) zu Wahlrod an der Uebergangsstraße von Altenkirchen nach Herschbach —
angeordnet und die Geschäfte der Steuerstelle unter 1) der Uebergangssteuer-
Stelle zu Haiger, diejenigen der Steuerstelle unter 2) dem Steueramte zu Har-
born und die Geschäfte der Steuerstelle unter 3) den Steuerämtern zu Hachenburg
und Herschbach übertragen worden: so wird solches mit Rückbezug auf die Bekannt-
machung vom 18. Juli 1861, Seite 165 des Regierungs-Blattes hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. Januar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume ist weiter
die Viehversicherungs-Bank für Deutschland zu Berlin — Haupt-Agent
A. B. Berg in Weimar —
zugelassen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 15. Januar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.