Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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kostenfrei  zu  bescheinigen.  Dem  Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts  wird  der  Empfang
mittels  amtlicher  Zuschrift  bestätigt.

Löschungen  sind  in  der  Registerabtheilung  „Bemerkungen“  am  Rande  der  betreffenden
Einträge  vorzumerken.

Die  Besitzer  von  Liegenschaften,  gegen  welche  ein  Veräußerungs-,  Belastungs=  und
Verpfändungsverbot  vorgemerkt  ist,  dann  Gemeinschuldner,  gegen  welche  ein  Konkurseröffnungsbeschluß
  eingetragen  wurde,  sind  in  den  für  die  Hypothekarinscriptionen  und  Transseriptionen
bestehenden  Repertorien  und  alphabetischen  Uebersichten  zu  verzeichnen.

Den  Hypothekenbewahrern  wird  zur  Pflicht  gemacht,  in  den  Hypothekenbuchsauszügen
von  den  gemäß  Artikel  32  und  33  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  gemachten  Eintragungen  kostenlose  Erwähnung  zu  thun.

III.

Bezüglich  der  den  Hypothekenbewahrern  zustehenden  Gebühren  finden  die  Bestimmungen
in  S.  6  Unserer  Verordnung  vom  17.  Juni  1870,  „die  Vormerkung  der  Beschlagnahmeprotokolle
  und  die  Eintragung  der  Ganterkenntnisse  bei  den  Hypothekenämtern  der  Pfalz
betreffend",  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  26.  Dezember  1875,  wegen  Einführung
  der  Reichswährung,  bis  auf  Weiteres  entsprechende  Anwendung.

IV.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  für  das
Deutsche  Reich  vom  27.  Januar  1877  in  Kraft.

Gegeben  Linderhof,  den  20.  September  1879.

Ludwig.
Dr.  v.  Fänstle.  v.  Riedel.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Secretär.
Statt  dessen:
Oberappellationsgerichtsrath  Brunnhuber.