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tretenen Personen sind in ein von dem Gerichte, vor welchem die Austrittserklärung
erfolgt ist, zu führendes Verzeichniß (Dissidenten-Register) einzutragen.
Ebenso erfolgt die bürgerliche Beglaubigung der in Bezug auf solche Personen
und deren Familien eingetretenen Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle durch
Eintragung in ein von dem Einzelrichter, in dessen Bezirke der Geburts= oder
Sterbe-Fall sich ereignet hat, oder die Brautleute ihren Wohnsitz haben, zu füh-
rendes Register (Civilstands-Register).
Die erforderlichen näheren Vorschriften über Einrichtung und Führung dieser
Register, sowie über die dieserhalb zu machenden Anzeigen von den eingetretenen
Geburts= und Sterbe-Fällen werden zur Verordnung ertheilt werden.
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Eine Ehe kann, wenn das Banhn oder ein Theil desselben keiner Kirche
oder Religions.= Geselschat angehört, deren Geistlicher oder Vorsteher zur Copulation
mit bürgerlicher Wirkung befugt ist, gültig abgeschlossen werden vor dem Einzel-
richter des Ortes, an welchem das Brautpaar oder ein Theil desselben seinen
Wohnsitz hat.
S. 4.
Der Eheschließung muß ein Aufgebot vorhergehen.
Das Aufgebot wird von dem zuständigen Gerichte, bei welchem die beabsich-
tigte Eheschließung angemeldet worden ist (§. 3), durch eine öffentliche Bekannt-
machung bewirkt, welche an dem Sitze derjenigen Einzelrichter, in deren Bezirken die
Brautleute wohnen, und gleichzeitig in den Wohnorten der letzteren, an den für be-
hördliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen vierzehen Tage lang auszuhängen ist.
Das Aufgebot setzt voraus, daß sich das Gericht vorher durch von Amtswegen
anzustellende und zu den Akten zu nehmende sorgfältige Erörterungen überzeugt
habe, daß die gesetzlichen Erfordernisse zur Eingehung der Ehe vorhanden sind und
keine im Landesrechte anerkannte Hindernisse derselben entgegenstehen.
Dispensationen von dem Aufgebote und von der für dasselbe bestimmten Frist
können von Unserem Staats-Ministerium ertheilt werden.
§. 5.
Die Eheschließung mit bürgerlicher Wirkung erfolgt mittelst der von den
Brautleuten vor besetzter Gerichtsbank persönlich zum Protokoll abzugebenden Erklä-
rung, daß sie sich als ehelich mit einander verbunden betrachten wollen.
Das Protokoll ist von den ehelich Verbundenen mit zu unterschreiben und der
Eintrag in das Ehe-Register von dem Gerichte sofort zu bewirken.
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F. 6.
An Gerichtssporteln sind für jeden Eintrag in das Dissidenten= oder Civil-
stands -Register zehen Groschen und außerdem neben dem Ersatze der Verläge für