Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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V. 
Aufgebot 
zur Ehe Verlobter. 
Von dem unterzeichneten Justiz-Amte (Stadtgerichte) wird hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht, daß 
und 
gesonnen sind, sich ehelich mit einander zu verbinden. Etwaige Einwendungen ge- 
gen dieses Vorhaben sind binnen vierzehn Tagen von der hierunter bezeugten Zeit 
des Anschlages dieses Aufgebotes an bei dem unterzeichneten Justiz-Amte (Stadt- 
gerichte) bei Vermeidung des Ausschlusses anzubringen. 
den 18 
Großherzoglich Sächsisches Justiz-Amt (Stadtgericht). 
Vorstehendes Aufgebot ist am heutigen Tage angeschlagen worden. 
den 18 
(Unterschrift des Vollzugsbeamteten.) 
Dornuck der Hof, Buchdruckerei in Weimar.
	        
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