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Die Special-Kommission hat zu diesem Behufe dem Einzelgerichte nicht allein
das Namensverzeichniß der bei der Sache betheiligten Provocanten und Provocaten,
welche bei ihm ihren persönlichen Gerichtsstand haben, oder die etwa beigezogenen
Kataster-Nachweisungen (§. 33 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund-
stücke vom 15. October 1859), sondern auch alle etwa über die Bevormundung
Betheiligter zu ihren Akten gelangten Nachrichten zur Einsichtnahme und Benutzung
mitzutheilen.
Treten nach Ausstellung eines Vormundschaftszeugnisses während der Dauer
des Zusammenlegungs-Verfahrens bis zu der Bestätigung des Recesses neue Be-
vormundungen oder Veränderungen in den Personen der Vormünder ein, so hat
das betreffende Einzelgericht hiervon der Special-Kommission unaufgefordert mit
gleicher Vollständigkeit Mittheilung zu machen.
Wegen Berücksichtigung der Dispositionsfähigkeit der Grumtstücksbesitzer bei
Ausstellung des Legitimations-Zeugnisses ist das Erforderliche in §. 4 Alinea 2
vorgeschrieben.
B. Feststellung der Legitimations- Tabelle.
§. 2.
Die Eigenthums-Legitimations-Tabelle, welche nach dem in der Anlage er-
sichtlichen Formular, soweit dasselbe mit der inneren Einrichtung des Katasters
übereinstimmt, sonst aber entsprechend modificirt, durch die Special -Kommission dem
Einzelgerichte (Gerichte der belegenen Sache) mitzutheilen ist, muß durchgängig deutlich
geschrieben und von Korrecturen oder Rasuren frei seyn. Eine Legitimations-Ta-
belle, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach Befinden (§. 7 Alinea 2)
der Special-Kommission zu dem Behufe zurückzugeben, damit den vorhandenen
Formfehlern durch Umschreibung der Tabelle oder der betreffenden einzelnen Theile
derselben zunächst abgeholfen werde.
Ist eine fehlerfreie Legitimations-Tabelle an das Einzelgericht gelangt, so hat
letzteres die Spalte 7 derselben, die Legitimation des Grundstücksbesitzers betreffend,
und die Spalte 8, Bemerkungen, etwaige Beschränkungen des Eigenthums betreffend,
auszufüllen, auch der Tabelle ein Zeugniß darüber beizufügen, daß und inwieweit
die in der Tabelle aufgeführten oder in das Zeugniß selbst (§. 7) mit ausgenom-
menen Personen als Besitzer der bei ihren Namen aufgeführten oder in dem Zeug-
niß selbst näher bezeichneten, bei der fraglichen Zusammenlegung betheiligten Grund-
stücke anzusehen und als nach dem Gesetze vom 18. Mai 1848 zu den Verhand-
lungen über die Grundstückszusammenlegung legitimirt zu betrachten sind.