Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

46 
Die Special-Kommission hat zu diesem Behufe dem Einzelgerichte nicht allein 
das Namensverzeichniß der bei der Sache betheiligten Provocanten und Provocaten, 
welche bei ihm ihren persönlichen Gerichtsstand haben, oder die etwa beigezogenen 
Kataster-Nachweisungen (§. 33 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 15. October 1859), sondern auch alle etwa über die Bevormundung 
Betheiligter zu ihren Akten gelangten Nachrichten zur Einsichtnahme und Benutzung 
mitzutheilen. 
Treten nach Ausstellung eines Vormundschaftszeugnisses während der Dauer 
des Zusammenlegungs-Verfahrens bis zu der Bestätigung des Recesses neue Be- 
vormundungen oder Veränderungen in den Personen der Vormünder ein, so hat 
das betreffende Einzelgericht hiervon der Special-Kommission unaufgefordert mit 
gleicher Vollständigkeit Mittheilung zu machen. 
Wegen Berücksichtigung der Dispositionsfähigkeit der Grumtstücksbesitzer bei 
Ausstellung des Legitimations-Zeugnisses ist das Erforderliche in §. 4 Alinea 2 
vorgeschrieben. 
B. Feststellung der Legitimations- Tabelle. 
§. 2. 
Die Eigenthums-Legitimations-Tabelle, welche nach dem in der Anlage er- 
sichtlichen Formular, soweit dasselbe mit der inneren Einrichtung des Katasters 
übereinstimmt, sonst aber entsprechend modificirt, durch die Special -Kommission dem 
Einzelgerichte (Gerichte der belegenen Sache) mitzutheilen ist, muß durchgängig deutlich 
geschrieben und von Korrecturen oder Rasuren frei seyn. Eine Legitimations-Ta- 
belle, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach Befinden (§. 7 Alinea 2) 
der Special-Kommission zu dem Behufe zurückzugeben, damit den vorhandenen 
Formfehlern durch Umschreibung der Tabelle oder der betreffenden einzelnen Theile 
derselben zunächst abgeholfen werde. 
Ist eine fehlerfreie Legitimations-Tabelle an das Einzelgericht gelangt, so hat 
letzteres die Spalte 7 derselben, die Legitimation des Grundstücksbesitzers betreffend, 
und die Spalte 8, Bemerkungen, etwaige Beschränkungen des Eigenthums betreffend, 
auszufüllen, auch der Tabelle ein Zeugniß darüber beizufügen, daß und inwieweit 
die in der Tabelle aufgeführten oder in das Zeugniß selbst (§. 7) mit ausgenom- 
menen Personen als Besitzer der bei ihren Namen aufgeführten oder in dem Zeug- 
niß selbst näher bezeichneten, bei der fraglichen Zusammenlegung betheiligten Grund- 
stücke anzusehen und als nach dem Gesetze vom 18. Mai 1848 zu den Verhand- 
lungen über die Grundstückszusammenlegung legitimirt zu betrachten sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.