Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handels- 
verkehr treiben und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Um- 
stände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum 
Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinla- 
dungen sollen nicht als Handelsverkehr angesehen werden. 
Artikel 12. 
Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, in den 
Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils General-Konsuln, Konsuln, Vice- 
Konsuln und Konsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalte jedoch, dergleichen 
an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. 
Diese General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konfuln und Agenten, sowie deren Kanz- 
ler sollen, unter dem Beding der Reciprocität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und 
Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen 
oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie 
gehalten seyn, sich denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die 
eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelzsgeschäfte 
unterworfen sind. 
Artikel 13. 
Die gedachten General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konfuln und Konsular-Agen- 
ten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des an- 
deren wohnen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die 
Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft 
der Kriegs= oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen 
finden, gleichviel ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord 
der gedachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen oder nicht. 
Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter oder 
zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Muster- 
rolle oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abge- 
reist ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift der genannten Papiere oder 
durch einen Auszug aus selbigen den Beweis führen, daß die reklamirten Personen 
wirklich zu der Mannschaft gehört haben. 
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Auslieferung 
nicht versagt werden. 
Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung der 
General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten bleiben, und
	        
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