Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel 8. 
Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und zwar: 
bei der Steuer von der Branntwein-Fabrikation und bei der Ueber- 
gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent, 
bei den übrigen gemeinschaftl ichen Einnahmen drei Prozent 
an Erhebungskosten zurückbehalten. 
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Uebergangs- 
Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten seyn möchten, werden Erhe- 
bungskosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brutto-Einnahme 
Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhr-Vergütung, weniger betragen hat, als sein 
Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme. 
Artikel 9. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen 
Uebereinstimmung der vereinbarten gesetzlichen, reglementären und Kontrole-Vor- 
schriften hinsichtlich derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den vorste- 
henden Verabredungen eine Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet. 
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die Zolldirektionen 
oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure erstreckt 
sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft fallenden 
Steuer und Abgaben unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugnisse 
der gedachten Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen. 
Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht ab- 
geordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch beson- 
ders zu entsendende Kommissare von der Erhebung und Kontrole der gedachten 
Steuern und Abgaben, insbesondere der Steuer von der Branntwein-Fabrikation, 
Kenntniß zu nehmen. 
Brennerei-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in 
Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. 
Artikel 10. 
Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntwein- 
steuer sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch 
Mißernten oder notorische Abnahme der Branntwein-Fabrikation oder Konsumtion 
sich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden,
	        
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