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§. 28.
Den unschätzbaren Gegenständen sollen hinsichtlich der Erkenntniß-Sportel na-
mentlich auch beigezählt werden: förmliche Erkenntnisse über Eröffnung von Kon-
kursen oder Sequestrationen, Prozesse über die Rechtswohlthat der Vermögensab-
tretung, über die Amortisation verlorener Dokumente oder eingetragener Forderun-
gen, über den Aufruf unbekannter Prätendenten oder über Todeserklärungen, in-
gleichen alle Streitigkeiten über Feststellung eines zuerkannten Liquidi, worin noch
ein förmliches Erkenntniß nothwendig wird, und endlich alle diejenigen, die zwar
einen zu Geld schätzbaren Gegenstand betreffen, wobei es aber weder streitig ist,
wie viel derselbe betrage, noch wem er zugehöre, oder wer ihn zu leisten habe,
sondern wo bloß rechtliche Hülfe zu Bewirkung der Leistung oder Sicherstellung
gesucht wird.
Wenn jedoch bei einem solchen Prozeß= Gegenstande ein bestimmter Werth
hervortritt, der eine geringere Erkenntniß- Sportel als die für unschätzbare Ge-
genstände geordnete mit sich bringt: so ist nur jene anzusetzen.
§. 29.
Wird gleich in erster Instanz Versendung der Akten zum auswärtigen Spruche
vereinbart, so sind alle vorausgegangene und nachfolgende Gerichtshandlungen ein-
zeln nach §. 26 neben der auswärtigen Urtheilsgebühr zu liquidiren.
8. 30.
13) In der Appellations-Instanz:
A. in geringfügigen Sachen . 1 Thlr. 15 Gr.
Dieser Ansatz tritt aber nur zur Hälfte ein, wenn
der Gegenstand weniger als 5 Thlr. beträgt;
B. in minderwichtigen Sachen 3 —
Wird jedoch die Berufung, weil sie desert oder
sonst formell unstatthaft, verworfen oder bloß über
Incident-Punkte oder sonst nicht definitiv entschieden,
so tritt nur die Hälfte des Ansatzes ein.
g. 81.
C. In wichtigen Sachen:
a) für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 3 „ — „
bis 6 „ — „
b) für ein Enderkennti . .. 3»—»
bis 8 —