Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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P) dafern aber die Appellation als desert oder un- 
statthaft verworfen, nur über Incident-Punkte 
orer über eine bloße Extra-Indicial-Appellation 
(falls sie in förmlichen Rechtsstreitigkeiten vor- 
kommt) entschieden wird, nur die Hälfte vor- 
stehender Ansätze. 
§. 32. 
Mit der in den vorstehenden §.§. 27—31 bestimmten Aversional-Sportel 
find zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch Abschriften 
und deren Beglaubigung — vom Anfange der Instanz oder des Abschnittes im 
Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses, und diese einschlüssig, bezahlt, aus- 
genommen nur: 
a) die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation im 
Konkurse; 
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverständigen; 
I) Besichtigungs-Protokolle; 
d) Regquisitions-Schreiben und die Verhandlungen bei dem requirirten Gerichte; 
e) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Ausfertigungen; 
) Termine zu gütlichen Verhandlungen, die außer dem Rechts-Termine — 
auf Antrag der Parteien oder nach Ermessen des Gerichtes — angesetzt 
werden; 
Auftrags-Reskripte und die durch Streitverkündigung, Nennung des Au- 
tors, Streitdazwischentritt oder Streitwiederaufnahme, ingleichen durch Per- 
horrescenz veranlaßten Handlungen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich aller 
auf Berichtigung (Purifikation) und Vollstreckung des Erkenntnisses oder 
Vergleiches (§. 33) gerichteten Handlungen, die besonderen Ansätze des 
§. 26 eintreten; 
im Konkurs-Prozesse ist überdieß Alles, was nicht zum Liquidations-, Priori- 
täts= und Distributions-Verfahren gehört, neben der Sportel für das 
Lokations= und Distributions-Erkenntniß bezüglich nach §.S. 25, 26 und 
27 zu ligquidiren; 
i) für Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung eines Erkenntnisses 
in derselben Instanz sind keine besonderen Sporteln anzusetzen. 
§. 33. 
Wird die Sache vor Gericht verglichen, ehe das Erkenntniß eröffnet 
wurde, so tritt die Hälfte des Ansatzes für ein Enderkenntniß bezüglich erster 
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— 
b.
	        
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