Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 29. April 1865. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. #1 
haben im Anschluß an die Bestimmung im §. 42 der Gewerbeordnung vom 
30. April 1862 mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, 
wie folgt: 
§. 1. 
Die im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach noch bestehenden Verbie- 
tungs-, Zwangs= und Bann-Rechte, soweit sie auf Gewerbe sich beziehen, welche der 
Beurtheilung nach der Gewerbe-Ordnung vom 30. April 1862 oder nach dem Ge- 
setze gegen den Mißbrauch der Presse vom 23. Juni 1857 unterliegen, sind auf- 
gehoben. 
Die Rechte auf ausschließliche Vervielfältigung von Werken der Literatur und 
Kunst, sowie auf ausschließliche Benutzung von Erfindungen, Mustern und Fabrik- 
Zeichen, werden jedoch hierdurch nicht berührt. 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.