Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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siebenten  Kalender-Monates  nach  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  bei
dem  Direktor  desjenigen  Verwaltungsbezirkes,  innerhall  dessen  Bezirkes  das  Verbietungs-,
  Zwangs=  oder  Baun-Recht  bestand,  oder  wenn  die  räumliche  Ausdehnung
desselben  über  mehre  Verwaltungsbezirke  sich  erstreckte,  bei  dem  Direktor  eines
dieser  Bezirke,  unter  Angabe  des  dem  Rechte  zu  Grunde  liegenden  Rechtstitels  und
des  zu  Leistung  der  Entschädigung  Verpflichteten,  anzumelden.

Zu  dieser  Anmeldung  sind  auch  Diejenigen  befugt,  welche  ein  im  Hypotheken-Buche
  eingetragenes  oder  vorgemerktes  Recht  an  dem  zu  entschädigenden  Rechte  oder
der  damit  verbundenen  Gewerbsberechtigung  haben.

Von  der  geschehenen  Anmeldung  hat  der  Bezirks-Direktor,  wenn  das  Recht
über  seinen  Verwaltungsbezirk  hinaus  sich  erstreckte,  den  Direktor  des  betroffenen
weiteren  Verwaltungsbezirkes  zu  benachrichtigen.

8.  6.

Der  angerufene  Bezirks-Direktor  hat  über  den  angemeldeten  Anspruch  die  Verpflichteten
  und  zur  Entschädigungsleistung  Berufenen  zu  hören  und  demnächst  nach
Befinden  unter  den  Betheiligten  die  Güte  zu  versuchen.

Wird  ein  Vergleich  nicht  erzielt  unr  das  angemeldete  Recht  überhaupt  oder
doch  die  Verpflichtung  zu  Leistung  einer  Entschädigung  bestritten,  so  ist  der  Provokant
  von  dem  Bezirks-Direktor  mittelst  Dekretes  behufs  der  Feststellung  des  Punktes:
ob  ein  zur  Entschädigung  geeignetes  Recht  vorhanden  und  ob  der  Provokat  zu
Leistung  der  Entschädigung  verpflichtet  sei?  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.

Die  dießfallsige  Klage  ist  bei  Verlust  des  Anspruches  binnen  neunzig  Tagen
von  Eröffnung  des,  einer  Appellation  nicht  unterliegenden  Dekretes  des  Bezirks-Direktors
  bei  der  zuständigen  Justiz-Behörde  einzureichen.

8.  7.

Erkennt  die  Justiz-Behörde  zwar  das  behauptete  Recht  als  ein  solches  an,  für
dessen  Wegfall  Entschädigung  zu  gewähren  sey,  erachtet  aber  den  in  Anspruch  genommenen
  Beklagten  hierzu  nicht  für  verpflichtet,  so  ist  dem  Kläger  nachgelassen,
binnen  anderweiten  neunzig  Tagen  nach  rechtskräftiger  gerichtlicher  Entscheidung  eine
neue  Klage,  bei  Verlust  seines  Anspruches,  zu  erheben.

Eine  gleiche  einmalige  Frist  unter  dem  nämlichen  Rechtsnachtheile  läuft  für
den  Fall,  daß  eine  Klage  sonst  in  der  angebrachten  Maße  verworfen  wurde.

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