Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Es werden zunächst dem betreffenden Accessisten kurrente Akten in einer an 
das Appellations-Gericht zur Fällung des Erkenntnisses gediehenen Civil-Prozeß- 
Sache zweiter Instanz vorgelegt, aus welchen der Kandidat eine schriftliche Relation 
mit Votum auszuarbeiten und binnen drei Wochen bei dem Appellations-Gerichte 
einzureichen, sodann aber in der Sitzung des Kollegiums mündlich zu referiren, ein 
gutachtliches Votum abzugeben und dasselbe zu begründen hat. 
Dabei ist dem Kandidaten gestattet, die schriftlich ausgearbeitete Relation bei 
dem mündlichen Vortrage zu benutzen. 
Nach erfolgtem Beschlusse des Kollegiums hat der Kandidat das Erkenntniß 
mit den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe innerhalb acht Tagen nach 
der betreffenden Sitzung dem Referenten des Kollegiums zu übergeben. 
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations-Ge- 
richts, unter denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Kommission bestimmten Mit- 
glieder des Kollegiums befinden sollen, haben sich über die von dem Accessisten bei 
dem Vortrage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu ver- 
ständigen, worauf der Referent eine, von dem Vorsitzenden mit zu unterzeichnende 
Niederschreibung zu den Prüfungs-Akten zu bringen hat. Hat der Kandidat nach 
dem Ermessen des Appellations-Gerichts bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung 
des Erkenntnisses eine genügende Befähigung zur Zulassung zum Auditoriat nicht 
dargethan, so ist nach §. 5 zu verfahren. Außerdem wird mit dem Accessisten eine 
mündliche öffentliche Prüfung vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der 
Examinanden etwa zwei bis fünf Stunden währt und neben einer Erforschung dar- 
über, ob der betreffende Accessist sich in den juristischen Disciplinen überhaupt 
gründlich fortgebildet habe, insbesondere auch die Partikular-Gesetzgebung zum Ge- 
genstande haben soll. Am Nachmittage dieses Tags und an dem darauf folgen- 
den Vormittage hat der Kandidat sechzehn ihm schriftlich vorgelegte Fragen unter 
Klausur schriftlich zu beantworten. Es gelten hierbei die in §. 8 ertheilten Vor- 
schriften. Doch soll dem Kandidaten neben dem Corpus juris auch, insoweit es 
die Beschaffenheit der gestellten Fragen angemessen erscheinen läßt, die Gesetzsamm- 
lung des Landes, dessen Angehöriger er ist, zum Nachschlagen überlassen werden. 
§. 20. 
Die Prüfungs-Kommission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Cen- 
suren und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen. 
Es gibt zwei Grade der Zensur: 
1) ausgezeichnet, 2) gut, 
welche mit einander auch verbunden werden können.
	        
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