Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 48 der Verordnung über die Erhebung der 
direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungs-Beiträge im Großherzogthume 
vom 2. Juni 1854, (Reg. Blatt v. J. 1854, S. 260) nach welcher alle Staats- 
kassen verpflichtet sind, bei der von ihnen zu leistenden Auszahlung von Besol- 
dungen, Pensionen und Dienstlöhnen, die Steuern, welche die Empfänger zu entrich- 
ten haben, gegen Aufrechnung der von den betreffenden Orts-Steuereinnahmen 
darüber ausgestellten Quittungen in Abzug zu bringen, wird hierdurch, unter Be- 
zugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Februar 1860 (Reg. Blatt 
v. J. 1860, S. 19) daran erinnert, daß die gedachten Zahlstellen, wenn ihnen 
die Steuerquittungen über eine von ihnen auszuzahlende Besoldung 2c. nicht recht- 
zeitig zugeht, die betheiligte Steuereinnahme zu deren Einreichung aufzufordern ha- 
ben. Sollte dieselbe hierauf nicht erfolgen, so wird einer Anzeige davon bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium entgegengesehen. 
Zugleich werden die Orts-Steuereinnahmen im Großherzogthume andurch an- 
gewiesen, nicht nur die bezüglichen Quittungen vierteljährlich — mit Ausnahme 
des ersten Jahres-Quartals und zwar längstens bis zur Mitte des zweiten Quartal- 
Monats, pünktlich bei der betreffenden Zahlstelle einzureichen, sondern auch in jedem 
Falle, wenn sie von dem Bezuge einer Besoldung ꝛc. Nachricht erhalten, welcher 
zu der Steuerrolle ihres Bereichs steuerpflichtig, in derselben aber nicht eingetragen 
ist, alsbald Anzeige davon anher zu machen. 
Weimar am 26. Mai 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Als Haupt-Agent des Central-Viehversicherungs-Vereins zu Nordhausen ist, 
an der Stelle des Kaufmanns Louis Koch allhier, der Inspektor Gustav Adolph 
Peter hierselbst eingetreten. 
Es wird Solches mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 14. April 
d. J. andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. Juni 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
	        
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