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dem Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins,
in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in
dem Vertrage vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Ol-
denburg zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Ver-
trage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Ver-
trage vom 12. Oktober 1864 wegen des Beitritts von Bayern, Württemberg, dem
Großherzogthum Hessen und Nassau zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28.
Juni und 11. Juli 1864 endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Fort-
dauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, sollen für diejenigen Bremischen Ge-
bietstheile, welche nach Art. 8 des Vertrages vom 26. Januar 1856, und der darin
erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen
vom 29. September 1854 in seiner, im Art. 11 ausgesprochenen Erweiterung dem
Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch in
denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits aus
den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß
für die Bremischen Gebietstheile diejenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen,
welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie
sich angeschlossen finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Ver-
abredung unter Nr. 6 des Schlußprotokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom
12. Oktober 1864 vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter den Regie-
rungen der Zollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865
enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich
der dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile insoweit anschließen,
als dies von Seiten der Regierungen von Hannover, beziehungsweise Oldenburg,
geschehen sein wird.
Artikel 13.
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht
angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salz-
steuer in Hannover und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer ent-
gegen getreten werden kann, verpflichtet Sich der Senat der freien Hansestadt
Bremen:
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhan=
dels vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher
Weise wie für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen