Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge  wird
hierdurch  nachstehender,  zu  Cöln  unter'm  7.  Februar  v.  J.  zwischen  den  Königlichen
Regierungen  von  Bayern,  Hannover,  Württemberg  und  Sachsen  vereinbarter,  Vertrag
  über  Gründung  eines  Paßvereins,  welchem  nachträglich  die  diesseitige  Regierung
  und  in  gleicher  Weise  die  Großherzoglichen  Regierungen  von  Baden  und  Oldenburg,
  das  Herzogthum  Nassau,  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen,  das  Fürstenthum
  Schwarzburg-Sondershausen  und  die  freie  Stadt  Bremen  beigetreten  sind,
zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

.  1.

Die  Reisenden  sind  innerhalb  der  Vereinsstaaten  beim  Eintritt  in  dieselben,

sowie  beim  Austritt,  von  der  Pflicht  zur  Führung  eines  Reisepapiers  befreit.
8.  2.

Jeder  Reisende,  sowohl  Inländer  als  Ausländer,  ist  dagegen  verbunden,  auf
amtliches  Erfordern  über  seine  Person,  seinen  regelmäßigen  Wohnsitz  und,  soweit
solches  nach  dem  Zwecke  und  der  Dauer  der  Reise  nothwendig  ist,  auch  über  die
Mittel  zu  seinem  Unterhalt  auf  genügende  Art  sich  auszuweisen.

3.

Angehörigen  der  Vereinsstaaten  können  der  leichtern  und  zuverlässigern  Legitimation
  wegen  von  ihrer  zuständigen  Behörde  auf  Verlangen  auch  ferner  Reisepapiere
  ertheilt  werden,  wenn  kein  gesetzliches  Hinderniß  entgegensteht.

S.  4.

Reisepapiere,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  eines  Vereinsstaates  ausgestellt
  find,  haben,  wenn  sie  nicht  eine  ausdrückliche  Beschränkung  in  dieser  Beziehung
  enthalten,  Gültigkeit  für  das  ganze  Vereinsgebiet.

S.  5.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Vereinsstaaten  zur  Ausstellung  von  Reisepapieren
  an  die  Angehörigen  ihrer  Staaten  richtet  sich  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
  des  betreffenden  Vereinsstaates.  Auch  bleibt  es  der  Beurtheilung  der  zuständigen
  Behörden  nach  den  in  jedem  Vereinsstaate  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  überlassen,  welchen  Personen  Reisepapiere  zu  ertheilen  oder  zu  versagen
und,  ersteren  Falls,  welche  Beschränkungen  etwa  zu  treffen  sind.

S.  6.

Die  contrahirenden  Regierungen  werden  jedoch  dahin  wirken:

1)  daß  die  Ertheilung  von  Reisepapieren  an  ihre  Staatsangehörigen  in  der
Regel  auf  diejenigen  Behörden  beschränkt  werde,  in  deren  Bezirk  die  Empfänger
  der  betreffenden  Papiere  ihre  Heimath  oder  ihren  Wohnort  haben;