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Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge wird
hierdurch nachstehender, zu Cöln unter'm 7. Februar v. J. zwischen den Königlichen
Regierungen von Bayern, Hannover, Württemberg und Sachsen vereinbarter, Vertrag
über Gründung eines Paßvereins, welchem nachträglich die diesseitige Regierung
und in gleicher Weise die Großherzoglichen Regierungen von Baden und Oldenburg,
das Herzogthum Nassau, das Herzogthum Sachsen-Meiningen, das Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen und die freie Stadt Bremen beigetreten sind,
zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
. 1.
Die Reisenden sind innerhalb der Vereinsstaaten beim Eintritt in dieselben,
sowie beim Austritt, von der Pflicht zur Führung eines Reisepapiers befreit.
8. 2.
Jeder Reisende, sowohl Inländer als Ausländer, ist dagegen verbunden, auf
amtliches Erfordern über seine Person, seinen regelmäßigen Wohnsitz und, soweit
solches nach dem Zwecke und der Dauer der Reise nothwendig ist, auch über die
Mittel zu seinem Unterhalt auf genügende Art sich auszuweisen.
3.
Angehörigen der Vereinsstaaten können der leichtern und zuverlässigern Legitimation
wegen von ihrer zuständigen Behörde auf Verlangen auch ferner Reisepapiere
ertheilt werden, wenn kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht.
S. 4.
Reisepapiere, welche von der zuständigen Behörde eines Vereinsstaates ausgestellt
find, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung
enthalten, Gültigkeit für das ganze Vereinsgebiet.
S. 5.
Die Zuständigkeit der Behörden der Vereinsstaaten zur Ausstellung von Reisepapieren
an die Angehörigen ihrer Staaten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften
des betreffenden Vereinsstaates. Auch bleibt es der Beurtheilung der zuständigen
Behörden nach den in jedem Vereinsstaate bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
überlassen, welchen Personen Reisepapiere zu ertheilen oder zu versagen
und, ersteren Falls, welche Beschränkungen etwa zu treffen sind.
S. 6.
Die contrahirenden Regierungen werden jedoch dahin wirken:
1) daß die Ertheilung von Reisepapieren an ihre Staatsangehörigen in der
Regel auf diejenigen Behörden beschränkt werde, in deren Bezirk die Empfänger
der betreffenden Papiere ihre Heimath oder ihren Wohnort haben;