Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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wig aber die Polizeibehörden der Städte und die Oberbeamten der Aemter, Land- 
schaften und adeligen Distrikte für die ihnen untergebenen betreffenden Bezirke zur 
Ausstellung von Paßkarten befugt sind. 
Weimar am 4. April 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Mit Bezugnahme auf die §§. 1 und 2 des Gesetzes wegen Vergütung 
der Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. s. w. vom 3. Juli 1861 
(Seite 119 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1861) und auf Grund getroffener 
Vereinbarungen der Zollvereins-Regierungen wird im Anschlusse an die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 15. August 1861 (Seite 157 des Regierungs-Blattes vom 
Jahre 1861) Folgendes hierdurch angeordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergütung für die in §. 1 des 
Gesetzes vom 3. Juli 1861 genannten Erzeugnisse der Zucker-Fabrikation 
wird vom 1. September 1866 ab bis auf Weiteres mit folgenden Be- 
trägen gewährt: 
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr., 
für Brot-, Hut= und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) 
Brot= und Hut-Zucker mit 3 Thlr. 15 Sgr. für den Centner. 
Bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden 
Rübenzuckers kann das Netto-Gewicht durch Abrechnung eines Tara-Satzes 
von dem Brütto-Gewichte festgestellt werden. Dieser Tara-Satz beträgt bis 
auf Weiteres vom Centner Brutto-Gewicht 
a) bei Zucker in Broten für die unmittelbare Umschließung an Papier und 
Bindfaden 2⅛ Pfund, 
b) bei Zucker in Fässern von weichem Holze, und zwar: 
bei Brotzucker, dessen einzelne Brote eine besondere Umgebung von 
Papier und Bindfaden haben, 17 Pfund, 
bei Brotzucker ohne solche Umgebung 11 Pfund, 
bei Rohzucker 8 Pfund, 
JP0) bei Rohzucker in einfachen Säcken 2 Pfund. 
3) Das nach den vorgedachten Sätzen berechnete Netto-Gewicht wird nur dann 
der Feststellung der Steuervergütung zum Grunde gelegt, wenn es nicht 
mehr beträgt als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das 
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