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wig aber die Polizeibehörden der Städte und die Oberbeamten der Aemter, Land-
schaften und adeligen Distrikte für die ihnen untergebenen betreffenden Bezirke zur
Ausstellung von Paßkarten befugt sind.
Weimar am 4. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Mit Bezugnahme auf die §§. 1 und 2 des Gesetzes wegen Vergütung
der Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. s. w. vom 3. Juli 1861
(Seite 119 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1861) und auf Grund getroffener
Vereinbarungen der Zollvereins-Regierungen wird im Anschlusse an die Ministerial-
Bekanntmachung vom 15. August 1861 (Seite 157 des Regierungs-Blattes vom
Jahre 1861) Folgendes hierdurch angeordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergütung für die in §. 1 des
Gesetzes vom 3. Juli 1861 genannten Erzeugnisse der Zucker-Fabrikation
wird vom 1. September 1866 ab bis auf Weiteres mit folgenden Be-
trägen gewährt:
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr.,
für Brot-, Hut= und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen)
Brot= und Hut-Zucker mit 3 Thlr. 15 Sgr. für den Centner.
Bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden
Rübenzuckers kann das Netto-Gewicht durch Abrechnung eines Tara-Satzes
von dem Brütto-Gewichte festgestellt werden. Dieser Tara-Satz beträgt bis
auf Weiteres vom Centner Brutto-Gewicht
a) bei Zucker in Broten für die unmittelbare Umschließung an Papier und
Bindfaden 2⅛ Pfund,
b) bei Zucker in Fässern von weichem Holze, und zwar:
bei Brotzucker, dessen einzelne Brote eine besondere Umgebung von
Papier und Bindfaden haben, 17 Pfund,
bei Brotzucker ohne solche Umgebung 11 Pfund,
bei Rohzucker 8 Pfund,
JP0) bei Rohzucker in einfachen Säcken 2 Pfund.
3) Das nach den vorgedachten Sätzen berechnete Netto-Gewicht wird nur dann
der Feststellung der Steuervergütung zum Grunde gelegt, wenn es nicht
mehr beträgt als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das
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