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Die vorgenannten Militair-Dienstpflichtigen haben aber, wenn sie bei der
mit ihnen vorgenommenen Nachmusterung für tüchtig befunden worden sind, binnen
Vierzehn Tagen vom Tage der letztern an gerechnet, ihre diesfallsige Erklärung
unter Einzahlung des gesetzlichen Einstands-Quantums abzugeben und sind nach
Versäumung dieser Frist des ihnen vorbehaltenen Rechts der Stellvertretung ver-
lustig.
§. 5.
Das Einstands-Quantum beträgt in Ansehung der Dienst-Reservisten und
Mindertüchtigen (§. 4, 1), welche bereits die ersten Drei Jahre ihrer Militair-Dienst-
verpflichtung hinter sich haben, Einhundert und Funfzig Thaler, in Ansehung
der Dienst-Reservisten, welche innerhalb der ersten Drei Jahre ihrer Militair-Dienst-
verpflichtung von der Stellvertretung Gebrauch machen und aller übrigen im vor-
stehenden Paragraphen genannten Mannschaften aber Dreihundert Thaler.
S. 6.
Durch Einzahlung der festgestellten Einstands -Quanta werden die Vertretenen
ihrer Militair-Dienstverpflichtung gänzlich enthoben und ist demselben hierüber ein
Freischein auszufertigen.
S. 7.
Für die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eingezahlten Einstands-
Quanta sind nach Maßgabe der betroffenen Bestimmungen des Gesetzes vom 6.
Mai 1865 geeignete Stellvertreter, soweit dergleichen sich angemeldet haben, in
die Truppe einzustellen.
S. 8.
Die Annahme der Stellvertreter erfolgt nach Maßgabe der hierüber in dem
Gesetze vom 6. Mai 1865 enthaltenen Bestimmungen (§§. 35, 36 erster Absatz,
39, 40).
S. 9.
Auf die als Stellvertreter dienenden Mannschaften leiden rücksichtlich ihrer
Verhältnisse als Einsteher und ihrer Einstands -Quanta die Bestimmungen in den
§§. 43 bis mit 51 des Gesetzes vom 6. Mai 1865 Anwendung.