Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

127

ven  Werth  der  Sendung  auf  der  Adresse  in  Silber-Courant  auszudrücken.  Bei  Werthsendungen
  aus  Ländern  außerhalb  des  Postvereines  erfolgt  die  Reduetion  in  die  landesübliche
  Silberwährung  durch  die  Eingangs-Grenz-Postanstalt.

Jeder  auf  der  Adresse  einer  Sendung  in  was  immer  für  einer  Form  angegebene  Geldbetrag
  gilt  in  Absicht  auf  die  Portoerhebung  als  Werthsdeclaration  des  Inhalts,  also  auch
vie  Bezeichnung:  Urkunde,  Wechsel,  Quittung  rc.  über  1000  fl.

#–  9P.
Verpackung.

Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Länge  der  Transportstrecke,
ves  Umfanges  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhaltes  haltbar  und  sichernd  eingerichtet
  seyn.

Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  welche  nicht  unter  Druck  leiden,  und  nicht
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Schriften=  oder  Acten-Sendungen,  genügt  im  Allgemeinen
  bei  einem  Gewichte  bis  zu  ungefähr  sechs  Pfund,  wenn  die  Dauer  des  Transportes
  verhältnißmäßig  kurz  ist,  eine  Emballage  von  haltbarem  Packpapier  mit  angemessener
  Verschnürung.

Auf  größere  Entfernungen  zu  versendende  Gegenstände,  sowie  alle  schwerere  Fahrpost-Gegenstände,
  mussen,  insofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  andere  festere  Verpackung
erfordert,  mindestens  in  mehrfache  Umschläge  von  starkem  Packpapier  verpackt  seyn.

Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  welche  durch  Nässe,  Reibung
  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  u.  s.  w.,  müssen
nach  Maßgabe  ihres  Werthes,  Umfanges  und  Gewichtes  in  genügend  sicherer  Weise  in
Wachsleinwand,  Pappe  (Pappdeckel),  in  gut  beschaffenen  und  nach  Umständen  emballirten
Kisten  u.  s.  w.  verpackt  seyn.

Sendungen  mit  einem  Inhalte,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich  werden  könnte,
müssen  so  verpackt  seyn,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Mit  Flüssigkeiten
  angefüllte  kleinere  Gefässe  (Flaschen,  Krüge  u.  s.  w.)  sind  noch  besonders  in  starken
Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.  Fässer,  in  denen  Flüssigkeiten  zur  Versendung
kommen,  müssen  stark  bereist  und  die  Reifen  gebörig  befestiget  seyn.

Sendungen  mit  frischen  Weintrauben  dürfen,  außer  in  einer  festeren  Verpackung,
namentlich  in  Kisten,  Schachteln  u.  s.  w.  auch  in  Körben  aus  geflochtenen  Weiden,  welche
mit  einem  Deckel  von  gleichem  Stoffe  geschlossen  sind,  verpackt  werden,  insofern  nicht  mit

6