Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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sich  mit  einer  allgemeinen  Aufsicht.  Nur  vereinzelt  geht  seine  Verwaltung
  in  eigener  Organisation  bis  nach  unten  herab.  Nicht
gegenseitige  Isolierung,  sondern  wechselseitige  Ergänzung  und  Durchdringung
  ist  das  Verhältnis  der  beiden  Staatsgewalten  auf  dem
Gebiete  der  Verwaltung.

Die  Abgrenzung  der  beiderseitigen  Zuständigkeit  ist  ein
Gegenstand  des  Staatsrechts.  Da  diese  aber  vielfach  sehr  in
das  einzelne  eingeht,  umfaßt  die  Darstellung  der  Zuständigkeit
zum  Teil  die  des  betreffenden  Verwaltungszweiges  überhaupt.
Während  an  sich  das  Staatsrecht  nur  die  obersten  Grundsätze  der
Verwaltung  festzustellen  hat,  die  Ausführung  im  einzelnen  dem
Verwaltungsrechte  überlassend,  wird  auf  Grund  jener  Erwägungen
die  Frage  der  Abgrenzung  zwischen  den  beiden  Rechtsgebieten  zu
einer  Frage  der  Zweckmäßigkeit.  Freilich  gilt  das  weniger  für  das
Landes=  wie  für  das  Reichsstaatsrecht.

Anhang.

5  35.  Das  Staaterecht  der  freien  Städte.

Im  Ausgange  der  hohenstaufischen  Zeit  war  noch  ein  erheblicher
  Teil  des  Reichsgebietes  Reichsgut  und  der  Landeshoheit
nicht  anheim  gefallen.  Die  darin  belegenen  Städte  standen  also
ausschließlich  unter  der  obrigkeitlichen  Gewalt  des  Reiches  und
wurden  als  Reichsstädte  bezeichnet.  Allmählich  erwarben  aber
auch  einzelne  Städte  selbst  als  Genossenschaften  die  Landeshoheit
über  ihr  Gebiet,  sie  hießen  freie  Städte.  Indem  dies  namentlich
seitens  der  Reichsstädte,  soweit  sie  nicht  einem  Landesherrn  anheimfielen,
  in  immer  steigendem  Maße  geschah,  verwischte  sich  der  ursprüngliche
  Unterschied,  und  man  sprach  von  freien  Reichsstädten.
Seit  Rudolf  von  Habsburg  erhielten  Vertreter  der  Städte  auch
Zutritt  zu  den  Reichstagen.