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Außerdem sind gleichzeitig am Schlusse der Liste unter Abtheilung B die
seit Einreichung der letzten Geburtsliste vorgekommenen Sterbefälle derjenigen
Personen anzugeben, welche in einer der Geburtslisten der vorhergehenden 7
resp. in Westphalen 8 Jahrgänge aufgeführt stehen.
4) Wo es, namentlich in größeren Städten, die örtlichen Verhältnisse erheischen,
können die Regierungen von den ad 3 gedachten Verpflichtungen entbinden.
Auch bleibt die nähere Ausführung der vorstehend ad 1—3 enthaltenen
Bestimmungen, soweit es erforderlich erscheinen sollte, provinziellen Reglements
vorbehalten.
5) Die Prinzen des Königlichen Hauses sind weder in die Geburtslisten noch
in eine der übrigen auf das Ersatzwesen Bezug habenden Listen einzutragen.
Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die Ge-
burtslisten sorgfältig aufzubewahren und in Zeiten Erkundigungen über den
Aufenthalt oder den Verbleib der in denselben aufgeführten Personen an-
zustellen, besonders aber zu ermitteln, ob die nicht mehr im Orte Anwesen-
den verstorben, mit Konsens ausgewandert oder anderwärts ortsangehörig
sind. Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von
Umständen, welche auf das künftige Militair-Verhältniß der in den Geburts-
listen verzeichneten oder anderer im Orte domizilirenden jungen Leute im
Alter vom 17ten bis zum 20sten Lebensjahr von Einfluß sein könnten, ist
in den Listen zu vermerken.
Wo die im Vorstehenden angeordneten Geburtslisten aus den Civilstands-
Registern (Geburtsregistern) zu extrahiren sein würden und den mit Füh-
rung der letzteren beauftragten Behörden auch die Führung der Stamm-
rollen obliegt, bedarf es der Aufstellung besonderer Geburtslisten nicht,
vielmehr sind die Stammrollen sogleich aus den Civilstands-Registern zu
extrahiren (§. 33, 1).
In diesem Falle sind die den Behörden zugehenden Nachrichten über
junge Leute vom 17ten bis 20sten Lebensjahre (conf. ad 6 vorstehend)
auf andere Weise zu notiren und bei Aufstellung der Stammrolle zu
benutzen.
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S. 31.
Supplemente zu den Geburtslisten.
Die Behörden, welche die Genehmigung zur Aufnahme neuanziehender Per-
sonen ertheilen, haben alle im Auslande gebornen Kinder männlichen Geschlechts,
sobald diese mit ihren Eltern in den Preußischen Unterthauenverband aufgenom-
men werden, resp. mit ihren im Preußischen Unterthanenverband stehenden Eltern