NRegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 9. März 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Durch Ministerial--Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 (Reg. Bl. 1853
S. 1 fg.) wurden zur Vereinfachung und Erleichterung der Geschäfte der Einzel-
gerichte eine Anzahl Formulare eingeführt, mit Benennung derjenigen Buchdruckereien
und lithographischen Anstalten, von welchen dieselben ausschließlich bezogen werden
sollten, auch unter Angabe der diesfalls einzuhaltenden Preise.
Jener Bekanntmachung reiheten sich vom Jahre 1854 ab noch einige andere
Erlasse an, durch welche weitere Geschäfts-Formulare für die Einzelgerichte, zu denen
neue Gesetze über den Straf= und Civil-Prozeß Anlaß gegeben hatten, eingeführt
wurden.
Der Nutzen, den der Gebrauch dieser Formulare durch Ersparung an Zeit und
Arbeitskräften den Behörden und mittelbar auch den Gerichtsuntergebenen erfahrungs-
mäßig gebracht hat, und das mehr und mehr hervorgetretene Bedürfniß, den einzel-
richterlichen Beamten thunlichste Geschäftserleichterung zu gewähren, haben es neuer-
dings zweckmäßig erscheinen lassen, die Anwendung von Formularen in noch weiterem
Umfange, als bisher, zu gestatten, und es ist in Folge dessen und da auch einige
andere das Formularwesen betreffende Punkte eine neue Regelung erheischten, zwei
Einzelrichtern des Großherzogthums Auftrag ertheilt worden, das Formularwesen.
der Einzelgerichte einer Revision zu unterziehen, insbesondere auch für verschiedene
Zweige der behördlichen Geschäftsthätigkeit neue zweckmäßig erscheinende Formulare
zu entwerfen.
Nach Beendigung der Arbeiten dieser Kommissare und nach Prüfung der von
ihnen gemachten Vorschläge wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 6.
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