Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Januar 1853, sowie der weiteren, das fragliche Formularwesen betreffenden Be- 
kanntmachungen des unterzeichneten Staats-Ministeriums Folgendes verordnet: 
J. 
Die von den Einzelgerichten künftig anzuwendenden Formulare und Netze 
sind die in der Beilage unter A. verzeichneten. 
In diesem Verzeichniß sind die Nummern der bisher schon bestandenen For- 
mulare und Netze — soweit dieselben inzwischen nicht unbrauchbar oder entbehrlich 
geworden waren — aus überwiegenden Gründen beibehalten und die neuen For- 
mulare theils an der Stelle der ausgefallenen eingefügt, theils an die bisherigen 
angereihet worden. 
Zur Erleichterung des Auffindens der in den einzelnen Geschäfts-Branchen zu. 
verwendenden Formulare ist eine besondere Uebersicht in der Anlage unter B. bei- 
efügt. 
*§* Jedes Formular ist künftig, links oben in der Ecke des Bogens, mit der dem 
Verzeichniß unter A. entsprechenden Nummer zu bedrucken, die liniirten Netze aus- 
genommen, bei welchen eine solche Nummerirung weniger passend erscheint. 
II. 
Das ausschließliche Verlagsrecht der in der Beilage zur Bekanntmachung vom 
6. Januar 1853 2c. genannten Buchdruckereien und lithographischen Anstalten ist auf- 
gehoben. Nur das Verlagsrecht der Böhlau'schen Hof-Buchdruckerei zu Weimar und 
der von Göckelsschen Hof-Buchdruckerei zu Eisenach dauert in Ansehung der den- 
selben bisher zugewiesenen Formulare und Netze noch bis zum 1. April 1867 fort. 
Die Einzelgerichte werden, soweit nicht in den Bemerkungen zu der Beilage 
unter A. eine abweichende Anordnung enthalten ist, hiermit, beziehungsweise, was 
die bisher aus den Hof-Buchdruckereien in Weimar und Eisenach ausschließlich be- 
zogenen Formulare anbetrifft, vom 1. April d. J. an von der bisher bestandenen 
Verpflichtung entbunden, die Formulare und Netze aus einer bestimmt bezeichneten 
Buchdruckerei oder lithographischen Anstalt zu beziehen. Ingleichen wird ihnen über- 
lassen, die zu benutzenden Formulare und Netze nach ihrem Ermessen entweder in 
Lettern-Druck oder lithographischen Druck herstellen zu lassen. 
Es ist jedoch hierbei Nachstehendes zu beachten: 
1) Sämmtliche Formulare und Netze dürfen nur aus Buchdruckereien oder 
lithographischen Anstalten des Inlandes bezogen werden. 
2) Es dürfen bei Vereinbarung des Preises die Maximal-Preise nicht 
überschritten werden, welche in der Beilage unter A. der für die Behörden
	        
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