Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

142 
k) Für Brückenbaue ist stets noch besondere Genehmigung des Bezirks-Direktors 
erforderlich. (Gesetz über den Schutz gegen fließende Gewässer vom 16. Fe- 
bruar 1854 S. 2.) 
8 
. 6. 
Die Unterhaltung gebauter Straßen dieser Art hat in der Sorge für 
stets gute Erhaltung derselben mit ihren Zubehörungen in dem 8. 4 im Allge- 
meinen beschriebenen Zustande zu bestehen. Es ist daher stets für Bereithaltung 
von Material zur Ergänzung der Stein= oder Kies-Decke und thunlichst für An- 
stellung ständiger Wegehalter zu sorgen, entstehende Geleise in der Fahrbahn sind 
auszufüllen, der Koth ist aufzuschaufeln und wegzuschaffen, Beschädigungen der 
Bankets, Baumanpflanzungen, Barrieren und Bauwerke sind schleunig zu beseitigen, 
die Gräben, Kanäle und sonstigen Wasserableitungen stets in einem ihrem Zweck 
entsprechenden Stande zu erhalten, Baumzweige, welche die Fahrbahn beengen, zu 
entfernen. 
Bei starkem Schneefalle ist schleunigst für Oeffnung der Fahrbahn durch 
Bahnbrecher oder Ausschaufeln Sorge zu tragen. (Gesetz vom 10. April 1821 
§. 16. —. Gesetz vom 31. August 1844 §§. 4, 13 und 16.) 
III. Für Verbindungswege von geringerer Bedeutung (. 1. III.) 
§. 6. 
Für Bau und Unterhaltung der Verbindungswege von geringerer Bedeutung 
gilt im Allgemeinen die Vorschrift, daß dieselben, mit Einschluß der Brücken und 
Stege, von den Baupflichtigen so herzustellen und zu erhalten sind, daß sie zu jeder 
Jahreszeit und bei jeder Witterung ohne Gefahr für Menschen und Vieh benutzt 
werden können. (Ges. vom 10. April 1821. S. 18). 
So lange die Aufsichtsbehörde es nach örtlichen Verhältnissen für zulässig er- 
achtet, kann den Baupflichtigen selbst — ohne sachverständige Leitung — die dies- 
fallsige Sorge überlassen und von Herstellung der Wege nach den Vorschriften der 
§§. 4 und 5 abgesehen werden. 
Dem Ermessen der Aufsichtsbehörden bleibt es jedoch überlassen, auch auf 
Wegen dieser Art eine solche Breite zu verlangen, daß zwei beladene Wagen ein- 
ander ohne Gefahr ausweichen können, ingleichen die Herstellung einer festen Fahr- 
bahn von nothdürftiger Breite und mit einiger Stein= oder Kies-Decke, sowie die 
Umgehung enger Hohlwege und die Beseitigung von Hecken oder Sträuchen 2c., 
welche den Weg beengen, zu verlangen, auch rücksichtlich der Erhaltung der festen 
Fahrbahn die Vorschriften des §. 5 anzuwenden. (Authentische Interpretation in 
§. 4 der Bekanntmachung vom 19. März 1842.) — Gesetz vom 31. August 
1844. S§. 13. Z. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.