Berjahrung.
Umwandlung der Geld-
strasen und Berthei-
lung derselben.
Unerlaubter Gebrauch
von Werkzeugen zum
Malzbrechen oder zur
earbeitung von
Defrandation durch un-
terlassene Polettener-
holung.
Zuwiderhandlung ge-
gen die Declaration.
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Artikel 64.
Bezüglich der Verjährung finden bei den in den Artikeln 66 bis 78 vorgesehenen Ueber-
tretungen die Bestimmungen der Artikel 92, 93 und 95 bis 99 des Strafgesetzbuches mit der
Abweichung Anwendung, daß die Verjährung sowohl der gerichtlichen Verfolgung als der er-
kannten Strafe auch durch eine nach den oben angeführten Artikeln strafbare, vor Ablauf der
Verjährungszeit begangene Uebertretung unterbrochen wird.
Artikel 65.
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrofen finden die allgemeinen Bestimmungen des
Straf#gesetzbuches Anwendung. Die Arreststrase konn jedoch bis aouf drei Monate erstreckt
werden.
Von den eingegangenen Geldstrafen hat ein Drittheil der Armencasse der Gemeinde, in
deren Bezirke die Uebertretung begangen worden ist, ein Drittheil dem Unterstützungsvereine
für die Hinterbliebenen des niederen Aufschlagpersonals und ein Drittheil der Staatskasse zu-
zufließen.
Wurde die Geldstrafe durch allerhöchste Gnade theilweise erlossen oder konnte dieselbe
wegen beschränkter Zohlungsfähigkeit des Verurtheilten nur theilweise eingebracht werden, so
wird der eingegangene Betrag unter die im zweiten Absatze dieses Artikels genannten Bezugs-
berechtigten in der daselbst angegebenen Reihenfolge in der Art vertheilt, doß vorerst die Ar-
menkasse ihren nach Maßgabe der ganzen ausgesprochenen Strafe zu berechnenden Antheil,
soweit der eingegangene Betrag reicht, unverkürzt erhält, der etwaige Rest in gleicher Weise
dem Unterstützungsvereine zugetheilt wird, und die Staatskasse nur donn etwas erhält,
wenn nach Auszahlung der vollen Antheile der beiden anderen Bezugsberechtigten noch etwos
Übrig bleibt.
Titel II.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 66.
Einer Geldstrafe von einhundert bis dreihundert Gulden unterliegt, wer ohne Bewilligung
eine Malzmühle oder eine Quetschmaschine benützt oder einen Anderen benützen läßt.
Artikel 67.
Wer eine Mühle oder Quetschmaschine ungeachtet der gemäß Art. 58 durch richterliches
Urtheil ihm entzogenen Befugniß während der Zeit der Sistirung benützt oder Andere benützen
läßt, verfällt in eine Geldstrafe von zweihundert bis fünfhundert Gulden.
Die Straffolgen des Artikel 58 können in einem solchen Falle wiederholt verhängt
werden.
Artikel 68.
Wer, ohne vorher die Polette erholt zu haben, Malz zum Brechen zu einer mit dem
Messungsapparate nicht versehenen Mühle, oder zur Bereitung von Grünmalz bestimmtes
Getreide an den Betriebsort gebracht hat, unterliegt einer Geldstrafe von fünfzig bis zwei-
hundertfünfzig Gulden.
Artikel 69.
Eine Strafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden trifft denjenigen, welcher gegen
seine Declar ation aufschlagsreies Malz oder Grünmalz zu ausschlogpflichtigen Zwecken ver-
wendet.