Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Ordnungswidriger 
Doppelbetrieb. 
Heimlicher Besitz von 
Malzmühlen oder 
Quetschmaschinen. 
Strafbare Unterlossun- 
gen vor dem Beginne 
des Geschäftöbetriebes. 
Defrandation bei der 
Malzausschlag-Rück- 
vergltung für ausge- 
führtes Bier. 
Widersetzung gegen 
die Nachstae 
Rückfall. 
Einzelne Straffälle im 
ausschlagpflichtigen 
Betriebe. 
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Artikel 77. 
Gegen denjenigen, welcher bei gleichzeitigem Betriebe eines aufschlagpflichtigen Geschäftes 
und einer öffentlichen Mühle den im Art. 37 vorgeschriebenen besonderen Bedingungen 
nicht nachkömmt, ist auf eine Geldstrafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden zu er- 
kennen. 
Artikel 75. 
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer Quetschmaschine sich befindet, ohne die Be- 
willigung hiezu erholten, oder die in Art. 23 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene Anzeige erstattet 
zu haben, unterliegt, wenn er von den bezeichneten Werkzeugen einen nach gegenwärtigem 
Gesetze strafbaren Gebrouch nicht gemacht hat, einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert 
Gulden. 
Auf Gewerbsleute, welche als solche derlei Vorrichtungen verfertigen oder Handel mit 
denselben treiben, finden die Bestimmungen des Abs. 1 keine Anwendung. 
Artikel 76. 
Einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert Gulden unterliegt: 
1) wer eine neuerrichtete öffentliche Malzmühle, oder ein neubegründetes aufschlagpflich- 
tiges Geschäft, oder eine transportable Mühle in Betrieb setzt, bevor die im Art. 30 
Abs. 2 und 6 vorgeschriebene Anzeige erstattet ist; 
2) wer eine Malzmühle in Betrieb setzt, bevor die von der Aufschlagverwaltung gemäß 
Art. 30 Abs. 5 angeordneten Sicherungsmaßregeln vollzogen sind. 
Artikel 77. 
Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des Malzausschlages 
zur Ausfuhr declarirt, während in den Gebinden, welche angeblich das Bier enthalten sollen, 
kein Bier oder solches in geringerer als in der declarirten Quantität sich befindet, ist mit 
dem zehnfachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, 
zu bestrafen. · 
Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet. 
Artikel 78. 
Wer sich der Vornahme der dem Ausschlagbediensteten nach Art. 41 und 42 Abs. 1 zu- 
stehenden Nachschau widersetzt, unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden, wenn er 
nicht nach dem Strafgesetzbuche eine höhere Strafe verwirkt hat. 
Artikel 79. 
Bei den in Art. 66 bis 78 vorgesehenen Uebertretungen werden im Rückfalle die dort 
vorgesehenen Strafmaße auf das Doppelte erhöht. 
Als rückfällig ist zu betrachten, wer, nachdem er berelts auf Grund eines dieser Artikel 
verurtheilt worden ist, sich neuerdings, ehe vom Tage der Verurtheilung drei Jahre verflos- 
sen sind, einer nach dem nämlichen Artikel strafbaren Handlung schuldig macht. 
Artikel 80. 
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden unterliegen diejenigen, welche 
1) Malz zu einer mit dem Messungsapparate versehenen Mühle ohne vorausgegangene 
Erholung der Polette bringen;
	        
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