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8. 83.
Für die von solchen Privat-Dienern, Gewerbsgehülfen und anderen Arbeitern,
welche neben dem Lohne auch Kost von dem Dienst= oder Arbeits-Herrn bezüglich
Arbeitsgeber beziehen, zu entrichtende Einkommensteuer haben die Letzteren dergestalt
einzustehen und als Selbstschuldner zu haften, daß sie, wenn der betreffende Steuer-
pflichtige mit einem oder mehreren Steuer-Terminen über die Verfallzeit in Rest
geblieben ist, oder den Ort verlassen hat, ohne zuvor seine Einkommensteuer voll-
ständig zu entrichten, den Rest auf die diesfallsige Aufforderung des Steuerein-
nehmers sofort zu bezahlen verbunden sind und nur die Beibringung richtiger
Quittung von dieser Haftpflicht befreien kann.
Dagegen ist ihnen gestattet, vor jedesmaliger Auszahlung des Lohns oder
Abgewährung sonstiger Dienst-Emolumente von dem Diener, Gehülfen oder Arbeiter
die Vorzeigung der Quittung des Steuereinnehmers über die geschehene Bezahlung
des vor diesem Zeitpunkte zuletzt verfallenen Steuer - Termins zu verlangen, auch,
wenn der betreffende Steuerpflichtige im Laufe des Jahres den Dienst und Ort
verläßt, die Quittung über die geschehene Bezahlung aller bis zum Schlusse des
Jahres oder Semesters (§. 81) noch fällig werdenden Termine sich vorzeigen zu
lassen und, in Ermangelung solcher Quittung, einen verhältnißmäßigen Theil des
Lohns oder der sonstigen Dienst = Emolumente zurückzubehalten.
S. 84.
Rücksichtlich der Auslegung der Prüfung und der Publikation der Abschätzun-
gen in den Zugangslisten und rücksichtlich der Reklamations-Befugniß sind die Be-
stimmungen in den §§. 73 bis 77 in Anwendung zu bringen.
C. Von den Erlassen und Kaduzitäten bei der Einkommenstener.
§. 85.
Erlasse an der allgemeinen Einkommensteuer ist nur das Staats-Ministerium
zu ertheilen ermächtigt. Sie erfolgen nach dessen pflichtmäßigem Ermessen, nie
aber ohne hinlängliche Erörterung und sorgfältige Prüfung der Gründe, aus welchen
sie nachgesucht werden. Das Staats-Ministerium kann zu diesem Ende Auskunft
bezüglich Gutachten von den Bezirks-Direktoren, Justiz-Aemtern und Gemeinde-
vorständen erfordern.
§. 86.
Wegen nachgewiesener Erwerbslosigkeit einzelner Steuerpflichtigen oder sonst
unvermeidlich hervortretende Kaduzitäten fallen, gleich den erlassenen Steuerrückstän-
den, lediglich der Staatskasse zur Last.