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Schluß= und Uebergangs-Bestimmungen.
§. 87.
Gegenwärtiges Gesetz tritt von dem 1. Januar 1870 ab in Kraft und alle
frühere gesetzliche Bestimmungen über die allgemeine Einkommensteuer sind von die-
sem Tage an aufgehoben.
§. 88.
Die Berechnung und Einstellung der Naturalien-Stücke nach den durchschnitt-
lichen Fruchtzins-Ablösungs-Preisen (§. 53 des Gesetzes) erfolgt zum ersten Mal
bei Beginn des Jahres 1870 auf die nech übrigen beiden Jahre der Finanz-
Periode 1870 und 1871.
Anlangend die Wahlen der Steuervertheiler (§. 58) und der Reklamations-
Kommissionen (§. 73), so haben dieselben auf Grund und unter Anwendung des
gegenwärtigen Gesetzes zum ersten Mal im Laufe des Jahres 1869, für die Dauer
der noch laufenden Finanz-Periode (1870 und 1871) zu erfolgen und wird das
Großherzogliche Staats-Ministerium ermächtigt, sowohl dieserhalb, als wegen sonst
erforderlicher Vorbereitungen für die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes als-
bald nach Publikation desselben das Nöthige allenthalben anzuordnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staats-Insiegel demselben beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1869.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Revidirtes Gesetz
über die allgemeine Einkommensteuer.