Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Schluß= und Uebergangs-Bestimmungen. 
§. 87. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt von dem 1. Januar 1870 ab in Kraft und alle 
frühere gesetzliche Bestimmungen über die allgemeine Einkommensteuer sind von die- 
sem Tage an aufgehoben. 
§. 88. 
Die Berechnung und Einstellung der Naturalien-Stücke nach den durchschnitt- 
lichen Fruchtzins-Ablösungs-Preisen (§. 53 des Gesetzes) erfolgt zum ersten Mal 
bei Beginn des Jahres 1870 auf die nech übrigen beiden Jahre der Finanz- 
Periode 1870 und 1871. 
Anlangend die Wahlen der Steuervertheiler (§. 58) und der Reklamations- 
Kommissionen (§. 73), so haben dieselben auf Grund und unter Anwendung des 
gegenwärtigen Gesetzes zum ersten Mal im Laufe des Jahres 1869, für die Dauer 
der noch laufenden Finanz-Periode (1870 und 1871) zu erfolgen und wird das 
Großherzogliche Staats-Ministerium ermächtigt, sowohl dieserhalb, als wegen sonst 
erforderlicher Vorbereitungen für die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes als- 
bald nach Publikation desselben das Nöthige allenthalben anzuordnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staats-Insiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Revidirtes Gesetz 
über die allgemeine Einkommensteuer.
	        
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