93
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah-
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. April 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Von der Schlesischen Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Breslau ist zum
Haupt-Agenten für das Großherzogthum der Kaufmann Johann Hermann Mül-
ler in Weimar, an der Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten Kaufmann und
Spediteur C. Rolsch daselbst, ernannt worden.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. Mai 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements---Chef:
Schombach.
Als Haupt-Agent der Berlinischen Feuerversicherungs-Anstalt für das Groß-
herzogthum ist an der Stelle des Kaufmanns Johann Hermann Müller zu Wei-
mar der Kaufmann Hermann Sommer daselbst eingetreten.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. Mai 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.